I. Allgemeines
Rz. 128
Nach den Bestattungsgesetzen der Länder dürfen menschliche Leichen i.d.R. frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes bestattet werden oder wenn der Scheintod anderweitig, z.B. durch Leichenschau, ausgeschlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann eine frühere Bestattung zulassen, wenn "offenkundig jede Möglichkeit" des Scheintods ausgeschlossen ist oder gesundheitliche Gründe hierfür vorliegen. Auch der umgekehrte Fall ist möglich, dass nämlich die Behörde selbst aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung anordnet. Eine solche Anordnung trifft in der Regel die Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Umgekehrt muss eine menschliche Leiche spätestens nach Ablauf von 96 Stunden nach ihrem Tod bestattet sein, sofern sie nicht in Leichenhallen oder einem Leichenraum aufgebahrt ist. Tage, an denen keine Bestattungen stattfinden, bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt; Ausnahmen sind zulässig, sofern keine Gesundheitsgefahren bestehen.
Rz. 129
Nach § 8 (Allgemeines) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung sind Bestattungen unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
II. "Ehrliches Begräbnis"
Rz. 130
Der Anspruch auf ein "ehrliche Begräbnis", also auf eine ordentliche und würdige Bestattung, steht jedem Gemeindeeinwohner zu, der auch einen Anspruch auf eine Grabstätte hat. Dieser Anspruch auf ein ordnungsgemäßes und würdiges Begräbnis wird aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet. Das Begräbnis ist mit allen üblichen Ehren und Feierlichkeiten durchzuführen. Jede Maßnahme, jedes Tun oder Unterlassen, das geeignet wäre, "das Andenken des Verstorbenen in der Gesellschaft herabzusetzen oder zu entwürdigen, ist zu vermeiden". Es ist vielmehr eine den "jeweiligen Pietätsvorstellungen der Gesellschaft" und der herrschenden Kultur angemessene Bestattung zu gewährleisten. Somit ist jede diskriminierende Art der Bestattung untersagt, wie z.B. das Beisetzen von Verbrechern oder Selbstmördern in einem gesonderten oder abseitigen Teil des Friedhofs oder direkt neben einer öffentlichen Toilette auf dem Friedhof. Es muss auf "Sitte, Herkommen und örtliche Kulturanschauung" Rücksicht genommen werden.
Rz. 131
Der Anspruch auf ein "ehrliches Begräbnis" bedeutet nicht, dass auch ein Anspruch darauf besteht, dass die Bestattung genau "in der Reihe" erfolgt. Zu einem "ehrlichen" Begräbnis gehört aber z.B. eine ordnungsgemäße Lage des Sargs im Grab. Eine Schrägstellung oder ein Absenken in eine mit Wasser gefüllte Gruft entspricht keinem würdigen Begräbnis. Die zugewiesene Grabstätte darf ihrer Lage, ihres Zustandes und ihrer Umgebung nach keinen "unwürdigen" Eindruck vermitteln. Es darf aufgrund des äußeren Anblicks der Grabstätte nicht der Eindruck entstehen, dass der Verstorbene nicht für würdig befunden wurde, eine Grabstätte wie die anderen Verstorbenen zu bekommen. Entspricht die Grabstelle nicht den Anforderungen an ein ehrliches Begräbnis, so besteht lediglich dann ein Anspruch auf Umbettung des Verstorbenen, wenn die Gemeinde nicht bereit oder in der Lage ist, die Grabstätte in einen würdigen Zustand zu versetzen, der demjenigen der anderen Grabstätten auf dem Friedhof entspricht. Der Anspruch auf ein ehrliches Begräbnis ist im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbar. Anspruchsberechtigte sind die nächsten Angehörigen bzw. die Totenfürsorgeberechtigten.
III. Kirchliches Begräbnis
Rz. 132
Die Bestattung erfolgt in den Fällen, in denen der Verstorbene Mitglied einer Religionsgemeinschaft war und somit einen Anspruch auf Mitwirkung der Kirche bei der Beisetzung hat, als kirchliches Begräbnis. Auf kommunalen Friedhöfen können alle Religionsgemeinschaften kirchliche Begräbnisfeiern abhalten, auch Bestattungsfeiern von Weltanschauungsgemeinden und Laienreden sind zugelassen. Wünschen der Verstorbene oder seine Angehörigen keine Mitwirkung der Kirche, so erfolgt die Bestattung ohne Mitwirkung der Kirche als "stilles Begräbnis".
Rz. 133
Der Ablauf kirchlicher Bestattungen folgt dem jeweiligen kirchlichen Ritus. Das christliche Begräbnis besteht aus drei Teilen: dem Gottesdienst, dem Trauerzug und der Grablegung. Der Gottesdienst mit Aussegnung (Segenswunsch über Sarg oder Urne) findet entweder im Trauerhaus, in der Kirche oder auf dem Friedhof statt. Der Trauerzug von der Friedhofskapelle zum Grab wird von Glockengeläut begleitet. Die Grablegung ist die Übergabe des Leibes an die Erde. Zu ihr gehören das Einsenken des Sargs bzw. der Urne, Bestattungsformel, Schriftwort, Gebet, Segen und Erdwurf. Musikalische...