I. Bestattungsanspruch
Rz. 178
Der Bestattungsanspruch der Gemeindeeinwohner gewährt diesen den subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch, sich auf dem Gemeindefriedhof bestatten zu lassen, unabhängig davon, ob dabei eine Bestattung im Sarg oder eine Beisetzung der Asche in der Urne erfolgt. Dieser Bestattungsanspruch umfasst das Recht auf "Gewährung einer Grabstelle (und damit verbundener Bestattung einer Leiche) unter für alle gleichen Voraussetzungen und Bedingungen, Benutzung aller üblicherweise für eine Bestattung benötigten Einrichtungen und das Recht der Angehörigen, die Grabstelle zu schmücken und zu pflegen". Der Bestattungsanspruch besteht grundsätzlich nur für die jeweiligen Gemeindemitglieder in der Gemeinde, in welcher sie polizeilich gemeldet sind. Häufig wird jedoch der Verstorbene zuletzt in einem Pflegeheim gelebt haben. Da nicht jede Gemeinde über ein Pflegeheim verfügt, kann mit dem Umzug in ein Pflegeheim ein Wegzug aus der Gemeinde verbunden gewesen sein. In diesem Fall handelt die Gemeinde nach Gaedke ermessensfehlerhaft, wenn sie einer langjährigen Gemeindeeinwohnerin, die in ein Pflegeheim in einer anderen Gemeinde umziehen musste, die Bestattung auf dem Gemeindefriedhof im Hinblick auf die mit dem Umzug erfolgte Ummeldung verweigert.
Rz. 179
Der Bestattungsanspruch ist auf Zuweisung eines Reihengrabs gerichtet. Die weiteren Rechte an der Grabstelle bemessen sich nach der Friedhofsordnung. Der Bestattungsanspruch umfasst jedoch nicht das Recht, an einer bestimmten Stelle des Friedhofs bestattet oder umgebettet zu werden. Die Zuweisung der einzelnen Grabstätte liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung und kann daher nur im Hinblick auf die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens hin überprüft werden. Lagen der Entscheidung allerdings sachfremde Erwägungen zugrunde, so kann die Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.
Rz. 180
Praxishinweis
Nach § 15 (Wahlgrabstätten) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Rz. 181
Gibt es in der Gemeinde mehrere kommunale Friedhöfe, so besteht kein Anspruch auf Bestattung auf einem bestimmten Friedhof. Vielmehr kann die Gemeinde satzungsrechtlich entscheiden, welche Stadtgebiete welchen Friedhöfen zugeordnet werden. Zu der Frage der Bestattung von Muslimen vgl. Gaedke, S. 334 ff.
II. Grabstätte und Arten von Gräbern
1. Allgemeines
Rz. 182
Die Grabstätte ist "ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich". Sie bleibt üblicherweise im Eigentum des Friedhofsträgers, es können lediglich Rechte an ihr begründet werden. Die Einzelheiten hinsichtlich der Maße der Gräber sind in der Friedhofsordnung geregelt. Grundsätzlich ist bei der Anlage von Grabstätten zu beachten, dass Zersetzungsprodukte weder an die Oberfläche noch ins Grundwasser gelangen können.
Rz. 183
Praxishinweis
Nach § 10 (Ausheben der Gräber) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung soll die Tiefe der einzelnen Gräber an der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sargs mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 Meter betragen. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein. Eine zusätzliche Aufhügelung ist nicht geeignet, die mangelnde Tiefe einer Grabstätte auszugleichen.
Rz. 184
Praxishinweis
Nach § 13 (Allgemeines) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung werden die Grabstätten unterschieden in:
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Reihengrabstätten, |
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Wahlgrabstätten, |
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Urnenreihengrabstätten, |
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Urnenwahlgrabstätten, |
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anonyme Urnenreihengrabstätten und |
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Ehrengrabstätten. |
2. Reihen-/(Einzel-)Grab
Rz. 185
Die übliche Bestattung in Einzelgräbern erfolgt in sog. Reihengrabstätten, die in einer Reihe angelegt werden und "der Reihe nach" für die in der Satzung festgelegte Ruhezeit vergeben und belegt werden (z.B. Reihe 20 Grab 4). Die Vergabe des Reihengrabes erfolgt durch einseitigen Verwaltungsakt.
Rz. 186
Das Nutzungsrecht wird erst anlässlich des Todesfalles erworben und endet nach dem Ablauf der Ruhenszeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist daher bei Reihengräbern in der Regel in der Friedhofssatzung nicht vorgesehen; hierfür müssen die Berechtigten auf Wahlgrabstätten zurückgreifen. Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, die mit der Friedhofsverwaltung den Nutzungsvertrag über die Grabstelle abgeschlossen hat und somit das Nutzungsrecht erworben hat. Somit haftet auch primär der Nutzungsberechtigte und nicht der Totenf...