I. Erwerb des Grabdenkmals
Rz. 210
Üblicherweise wird das Grabdenkmal bei einem Steinmetz erworben, der auch für die Inschrift Sorge trägt und sich um die Genehmigung und Aufstellung des Grabdenkmals kümmert. Eigentümer des Grabdenkmals wird regelmäßig der Auftraggeber, an den das Grabdenkmal übereignet wird. Hat ein Steinmetz ein ihm in Auftrag gegebenes Grabmal so hergestellt, dass es in seinen Abmessungen der geltenden Ortssatzung widerspricht, so liegt darin ein Mangel des Werks. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gestaltungsvorschriften in der Friedhofsordnung unwirksam sind. Der Grabstelleninhaber darf sich zunächst einmal darauf verlassen, dass der Steinmetz seine Arbeit einwandfrei verrichtet hat. Das Grabdenkmal ist von diesem also insbesondere standsicher aufzustellen. Für Grabdenkmale gilt grundsätzlich die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Alternativ zum Neuerwerb kann bei der Friedhofsverwaltung ein gebrauchter Grabstein gekauft werden, die alte Inschrift wird dabei natürlich abgeschliffen und eine neue Inschrift eingefügt. Auch die Internetauktionshäuser bieten den Erwerb gebrauchter (und neuer) Grabsteine an.
II. Genehmigungspflicht
1. Genehmigung
Rz. 211
Das durch den Berechtigten erworbene Nutzungsrecht auf freie Grabgestaltung umfasst grundsätzlich auch das Recht zur Errichtung eines Grabdenkmals. Der Friedhofsträger ist allerdings berechtigt, die Errichtung der Grabdenkmale von seiner vorherigen Genehmigung abhängig zu machen und die Gestaltung der Grabdenkmale zu regeln. Beantragt wird die Genehmigung vom Nutzungsberechtigten oder dem beauftragten Steinmetz beim Friedhofsamt.
Rz. 212
Bei Friedhöfen mit Monopolcharakter und Benutzungszwang sind Regelungen, die die Freiheit der Grabmalgestaltung beschränken, aber nur insoweit zulässig, als sie der Verwirklichung des Friedhofszwecks dienen. Die Friedhofsträger haben deshalb i.d.R. Grabdenkmalordnungen erlassen, sodass die Errichtung und Veränderung des Grabdenkmals sowie die Erstellung der Einfriedungen und Einfassungen der vorherigen Genehmigung bedürfen. Auf diese Genehmigung besteht nach Maßgabe der Bestimmungen der Friedhofsordnungen ein Rechtsanspruch.
Rz. 213
Praxishinweis
Nach § 22 (Zustimmungserfordernis) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung ist die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen von der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt abhängig. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
(1) |
Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. |
(2) |
Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist, und in besonderen Fällen kann die Vorlage eines Models im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen eines Models in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. |
Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
2. Fehlende Genehmigung
Rz. 214
Wird ein Grabdenkmal ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, kommt grundsätzlich zwar eine Beseitigungsverfügung in Betracht. Die Beseitigungsverfügung ist aber daraufhin zu prüfen, ob sie nicht ermessensfehlerhaft ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet wurde. Es ist stets das mildere Mittel zu wählen, sodass zunächst zu prüfen ist, ob die erforderliche Genehmigung nicht nachträglich erteilt werden kann, wenn der Nutzungsberechtigte das Grabdenkmal entsprechend abändert. Das Fehlen einer vorherigen Genehmigung rechtfertigt jedoch noch keine Beseitigungsanordnung. Wenn das Grabdenkmal in seiner Gestaltung den materiellen Vorschriften entspricht, so ist die nachträgliche Erteilung der Genehmigung vorzunehmen. Eine Beseitigungsanordnung würde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck widersprechen und wäre rechtswidrig und anfechtbar.
III. Gestaltung der Grabdenkmale
1. Allgemeines
Rz. 215
Die Friedhofsträger bestimmen in ihren Friedhofssatzungen, unter welchen Auflagen baulicher, künstlerisch-ästhetischer oder gärtnerischer Art die Genehmi...