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Die Bestattung ist die mit "religiösen oder weltanschaulichen Gebräuchen verbundene Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente".[107] In der Bundesrepublik besteht grundsätzlich ein Bestattungszwang, dieser besteht für alle menschlichen Leichen und totgeborene oder in der Geburt verstorbene Kinder (Leibesfrüchte).[108] Dieser Bestattungszwang ist in allen Bestattungsgesetzen der Länder geregelt. Eine Lebendgeburt, also eine menschliche Leiche, liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Trennung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. Als totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind gilt ein Kind, wenn sein Gewicht mindestens 500 Gramm beträgt, es aber nicht die Merkmale einer Lebendgeburt aufweist.[109] Totgeborene oder in der Geburt verstorbene Kinder mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm, bei denen sich kein Merkmal des Lebens gezeigt hat, gelten als Fehlgeburten und unterliegen grundsätzlich nicht dem Bestattungszwang.[110] Wünschen die Eltern die Bestattung, auch wenn das totgeborene Kind weniger als 500 Gramm wiegt, so kann die Friedhofsbehörde nach freiem Ermessen die Bestattung zulassen.[111] Haustiere dürfen nur auf behördlich zugelassenen Tierfriedhöfen begraben werden, ansonsten sind sie entweder in eine Tierkörperbeseitigungsanstalt zu bringen oder im Krematorium eines Tierschutzvereins zu verbrennen.[112] Dem Bestattungszwang entspricht der Beisetzungszwang für Aschenreste, nicht jedoch für zu Diamanten gepresster Asche.[113]

[107] Gaedke, S. 205 Rn 10.
[108] Vgl. z.B. § 30 Abs. 1 BestG Baden-Württemberg.
[109] § 29 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes.
[110] § 29 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes.
[111] Art. 6 Abs. 1 BestG Bayern.
[112] Einzelheiten hierzu sind im Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG) v. 11.4.2001 (BGBl I, 523) geregelt.
[113] Spranger, NJW 2017, 3622.

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