1. Vorrangige Kostentragung der Erben nach § 1968 BGB
Rz. 150
Das Recht und die Pflicht zur Totenfürsorge einerseits und die Verpflichtung andererseits, die daraus entstehenden Bestattungskosten zu tragen, sind nicht (immer) deckungsgleich. Während grundsätzlich bei fehlenden anderweitigen Bestimmungen durch den Verstorbenen die nahen Angehörigen Art und Weise der Bestattung regeln können und müssen, sind die hieraus entstehenden Kosten gem. § 1968 BGB grundsätzlich durch den oder die Erben zu tragen. Die Vorschrift des § 1968 BGB gibt den totenfürsorgeberechtigten Personen einen schuldrechtlichen Anspruch auf Ersatz der verauslagten Kosten bzw. Befreiung von einer eingegangenen Verbindlichkeit (§ 257 BGB) gegenüber dem Erben. Die Beerdigungskosten sind als Nachlassverwaltungsschulden Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB.
Rz. 151
Haben die Totenfürsorgeberechtigten den Steinmetz mit der Erstellung des Grabsteins beauftragt, diesen aber noch nicht bezahlt, so ist umstritten, ob der Steinmetz einen eigenen Anspruch auf Erstattung der Kosten nach § 1968 BGB hat. Nach einer Auffassung stellt § 1968 BGB eine selbstständige Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Bestattungskosten dar, die auch Dritten, die nicht totenfürsorgeberechtigt sind, zusteht. Nach anderer Auffassung hat ein Dritter, der nicht totenfürsorgeberechtigt ist, kein Anspruch aus § 1968 BGB gegenüber dem Erben. Anspruchsberechtigte nach § 1968 BGB sind nach richtiger Auffassung lediglich diejenigen, die bestattungs- bzw. totenfürsorgeberechtigt sind. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, weil z.B. das Altenheim oder Freunde zunächst die Kosten der Bestattung übernommen haben, steht diesen kein Anspruch gem. § 1968 BGB zu, sondern aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 677 BGB. Darüber hinaus kann natürlich der Steinmetz aus vertraglichen Ansprüchen gegen seinen Auftraggeber vorgehen. Bei einer Erbengemeinschaft richtet sich der Anspruch gegen die einzelnen Miterben als Gesamtschuldner der Bestattungskosten. Hat ein Miterbe die Bestattung vorgenommen und die entstandenen Kosten alleine verauslagt, so steht ihm der Anspruch des § 1968 BGB gegen die anderen Miterben gem. §§ 2058, 421, 426 BGB zu, reduziert um seinen eigenen Anteil an den Bestattungskosten. Die Erbengemeinschaft ihrerseits kann Einreden nach § 2059 BGB erheben, sie ist ein dem einzelnen Miterben gegenüberstehendes selbstständiges Rechtssubjekt. Besteht Vor- und Nacherbfolge, so haftet sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe für die Bestattungskosten. Haben die Erben ausgeschlagen und finden sich keine sonstigen Unterhaltsverpflichteten, so erhalten die in Vorleistung getretenen Dritten keine Erstattung ihrer verauslagten Kosten.
2. Subsidiäre Kostentragung der unterhaltspflichtigen Verwandten und des Ehegatten
Rz. 152
Die Verpflichtung des Erben, die Bestattungskosten der standesgemäßen Beerdigung zu tragen, geht der Verpflichtung der unterhaltspflichtigen Angehörigen und derjenigen des Ehegatten vor. Ist die Übernahme der Kosten durch die Erben jedoch nicht zu erreichen (z.B. weil die Erben ausgeschlagen haben), so haften subsidiär gegenüber dem Anspruchsberechtigten auf Erstattung der Bestattungskosten:
Rz. 153
Diese unterhaltspflichtigen Personen sind zur Kostentragung jedoch lediglich im Umfang des §§ 1610, 1611 BGB verpflichtet. Der zu erstattende Aufwand ist nach der Lebensstellung des Verstorbenen zu bemessen, wobei Schulden des Erblassers keine Rolle spielen. Es sind somit nur die Kosten einer standesgemäßen Bestattung zu bezahlen. Bei grober Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten gem. § 1611 BGB kann dessen Verpflichtung zur Kostentragung entfallen. Dies kommt insb. in Betracht, wenn der Verstorbene den Unterhaltspflichtigen tätlich angegriffen oder bedroht bzw. ihn beruflich oder wirtschaftlich schwer geschädigt hat. Ein zerrüttetes Verhältnis zwischen dem Verstorbenen und dessen nahen Angehörigen und in der Folge ein seit Jahrzehnten fehlender Kontakt zwischen ihnen reichen hierfür nicht aus. Die Gerichte berücksichtigen allerdings durchaus besondere Umstände, beschränken allerdings das Entfallen der Kostentragung auf extreme Ausnahmefälle. Ein entsprechender Ausnahmefall wurde von dem Senat des OVG Lüneburg in seiner Rechtsprechung zum Beispiel für Kinder eines Verstorbenen anerkannt, dem das elterliche Sorgerecht gestützt auf §§ 1666, 1666a BGB dauerhaft entzogen worden war. Zusammenfassend wird man sagen können, dass Straftaten und Misshandlungen des Erblassers gegen die Bestattungspflichtigen zu einem Wegfall der Kostentragungspflicht führen können.
Rz. 154
Haben die Unterhaltspflichtigen die Kosten der Bestattung bezahlt, e...