I. Geltendmachung der Bestattungskosten als Pauschbetrag
Rz. 237
Nach § 10 Abs. 5 ErbStG kann der erbschaftsteuerpflichtige Erwerber von seinem Erwerb die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG kann er hierbei für die Kosten der Bestattung des Erblassers, für die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und für die üblichen Grabpflegekosten insgesamt einen Betrag i.H.v. 10.300 EUR als Pauschbetrag ohne Nachweis abziehen.
Rz. 238
Der Pauschbetrag wird für jeden Erbfall einmal gewährt und kann somit auch insgesamt nur einmal abgezogen werden. Teilen sich Mehrere die Kosten, ist der Betrag aufzuteilen. § 10 ErbStG unterscheidet bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht zwischen Erben und anderen Erwerbern. Deshalb besteht grundsätzlich für jeden Erwerber, also z.B. auch für den Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten, die Möglichkeit, den Pauschbetrag steuermindernd geltend zu machen. Dies bedeutet, dass nicht nur der Erbe, der die Bestattungskosten trägt, den Pauschbetrag geltend machen kann, sondern auch derjenige, der an der Stelle des Erben zur Kostenübernahme rechtlich oder sittlich verpflichtet ist.
Rz. 239
Verunglückt ein Ehepaar tödlich, so stehen dem einzigen Kind als Erben zwei Pauschbeträge zu, weil es um zwei Erbfälle geht, auch wenn es zu einer gemeinsamen Bestattung kommt. Bei mehreren Erben erhält jeder Erbe einen seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Pauschbetrag. Sind auch sonstige Erwerber vorhanden, wie z.B. Vermächtnisnehmer, ist zu unterscheiden: Haben sie Aufwendungen nur für den eigenen Erwerb gehabt, können sie die Kosten selbstständig neben dem Pauschbetrag abziehen (R E 10.9 Abs. 4 ErbStR 2019). Sind sie hingegen auch an den Kosten z.B. des Grabdenkmals beteiligt, sind sie wie Erben anteilig am Pauschbetrag zu beteiligen.
Rz. 240
Wird dieser Pauschbetrag geltend gemacht, können einzelne Kosten daneben nicht mehr selbstständig in Abzug gebracht werden (R E 10.9 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019). Sind höhere Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG angefallen, so sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Der Pauschbetrag kann aber selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn Bestattungskosten gar nicht angefallen sind, weil der Erblasser nicht aufgefunden werden kann oder weil der Erblasser als Verschollener für tot erklärt worden ist.
II. Geltendmachung der Bestattungskosten durch Einzelnachweis
1. Kosten üblicher Grabpflege
Rz. 241
Auch wenn die Grabpflegekosten nicht zu der Kostentragungspflicht des Erben gem. § 1968 BGB gehören, gewährt § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ihm und den sonstigen Erwerbern einen Abzug für die Kosten der üblichen Grabpflege. Im Hinblick auf die Ermittlung der üblichen Kosten ist von einer Fremdvergabe der Grabpflegeleistungen und den durchschnittlichen ortsüblichen Preisen hierfür auszugehen. Diese üblichen Aufwendungen sind gem. § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-Fachen der jährlichen Kosten anzusetzen (H E 10.7 ErbStH 2019). Soweit die geltend gemachten Kosten über den am Bestattungsort üblichen Rahmen hinausgehen, sind sie zum Abzug nicht zugelassen. Dies gilt auch dann, wenn die höheren Grabpflegekosten etwa auf der gesellschaftlichen bzw. beruflichen Stellung des Erblassers, seiner Vermögensverhältnisse oder auf persönliche, im Verhältnis des Erblassers zu seinen Erben begründete Umständen beruhen.
2. Abzugsfähige Bestattungskosten
Rz. 242
Werden die Bestattungskosten durch Einzelnachweis geltend gemacht, so sind neben den eigentlichen Kosten für Erd- oder Feuerbestattung insbesondere nachfolgende Kosten berücksichtigungsfähig: Todesanzeigen, Fahrtkosten für Verwandte, die auf Kosten der Erben zur Beerdigung anreisen, Trauerkleidung, Überführungskosten, kirchliche und weltliche Trauerfeier, Danksagungen, Herrichtung der Grabstelle, Grabdenkmal, Grabpflege. Eigenleistungen sind nicht erstattungsfähig. Auch hier ist zu beachten, dass insbesondere für das Grabmal nur die "angemessenen" Kosten geltend gemacht werden können.
III. Vom Erblasser abgeschlossener Grabpflegevertrag
1. Erblasser hat Kosten bereits bezahlt
Rz. 243
Hat der Erblasser mit einer Friedhofsgärtnerei einen Grabpflegevertrag geschlossen und wurden die Grabpflegekosten bereits vom Erblasser zu Lebzeiten bezahlt, gehört zu seinem Nachlass der entsprechende Sachleistungsanspruch in gleicher Höhe, für den allerdings kein Wert anzusetzen ist. Die Erben brauchen sich die Kosten der Grabpflege also nicht auf den Pauschbetrag anrechnen zu lassen, sie können vielmehr den Pauschbetrag in voller Höhe abziehen Vorausbezahlte Bestattungs- und Grabpflegekosten sind allerdings auch keine Nachlassverbindlichkeit. Hat der Erblasser durch Abtretung seiner Ansprüche aus einer Sterbegeldversicherung einem Bestattungsunternehmer bereits zu Lebzeiten die Bestattungskosten bezahlt, so ist ein Abzug dieser Kosten als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG neben dem allgemeinen Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG ausgeschlossen. Vorausbe...