1. Vorrang der Anordnungen des Verstorbenen
a) Allgemeines
Rz. 50
Vorrangig steht es dem Verstorbenen zu, sowohl den Ort der Bestattung festzulegen als auch die näheren Einzelheiten der Bestattung selbst (Lage der Grabstelle, Ausschmückung, Gestaltung und Inschrift des Grabdenkmals). Dieses Recht ist Ausfluss des Persönlichkeitsrechts und eine Ausprägung der natürlichen Handlungsfreiheit, denn die Vorsorge des Lebenden für die Zeit nach seinem Tod gehört zu dieser natürlichen Handlungsfreiheit. Dieses Recht ist jedoch nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, der Gesetzgeber hat bei der Regelung der mit der Bestattung Verstorbener zusammenhängender Fragen einen weiten Gestaltungsspielraum.
Rz. 51
Ob der Verstorbene diesen Willen in einer letztwilligen Verfügung, lediglich mündlich oder gar konkludent (z.B. durch den Erwerb einer Grabstelle oder den Abschluss eines Bestattungsvertrages) kundgetan hat, spielt keine Rolle. Vielmehr reicht es aus, dass aus einem bestimmten Verhalten oder Äußerungen des Verstorbenen auf einen bestimmten Willen des Verstorbenen hinsichtlich der Art und Weise seiner Bestattung geschlossen werden kann, bspw. aus häufigen Äußerungen im Familienkreis, eine Feuerbestattung zu wünschen. Ebenfalls als ausreichend wird angesehen, dass entsprechende Angaben in einem maschinengeschriebenen Abschiedsbrief enthalten sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Angaben den formalen Anforderungen eines Testaments entsprechen. So reichen auch Äußerungen in Briefen aus. Grundsätzlich können auch Geschäftsunfähige Anordnungen über die Einzelheiten ihrer Bestattung treffen. Möglich ist auch eine konkludente oder mündliche Änderung eines ursprünglich schriftlich verfassten Bestattungswunsches. So stellt eine Äußerung am Krankenbett, nun doch an einem anderen Ort bestattet werden zu wollen, eine solche wirksame Änderung des Bestattungswunsches dar und ist von den Bestattungspflichtigen zu berücksichtigen.
b) Anordnungen im Testament
Rz. 52
Der Erblasser kann in seinem Testament im Wege der Auflage den Erben oder Vermächtnisnehmer verpflichten, die Bestattung nach seinen Vorgaben durchzuführen. Diese Auflage wird nur dann als wirksame Übertragung der alleinigen Totenfürsorge und damit verbundenen Bestattungspflicht angesehen, wenn der Auflageverpflichtete auch zum Kreis der bestattungspflichtigen bzw. bestattungsberechtigten Personen zählt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so soll allein in der Auflage noch nicht automatisch das (alleinige) Recht des Auflagepflichtigen zur Totenfürsorge zu sehen sein. Hier wird aber stets anhand der näheren Umstände genau zu prüfen sein, ob mit der Auflage nicht auch eine konkludente Bestimmung des Totenfürsorgeberechtigten erfolgt ist. Ergibt sich anhand der Prüfung allerdings das Ergebnis, dass der Erblasser mit der Auflage an den Erben die Totenfürsorgeberechtigung nicht ändern wollte, so ist die Auflage im Hinblick auf die Einräumung einer Totenfürsorgeberechtigung insoweit unwirksam. Es sind dann nur die bestattungsberechtigten Personen, allerdings unter Beachtung der Auflage, berechtigt, die Bestattung vorzunehmen. Die Auflage beschwert den Auflageverpflichteten dann allerdings mit der Übernahme der Bestattungskosten der Bestattungspflichtigen, auch wenn die Bestattungskosten über den in § 1968 BGB bestimmten Umfang hinausgehen. Die Auflage im Testament hat für die bestattungsberechtigten Angehörigen dann Vermächtnischarakter.
Praxishinweis
Will also der Erblasser den mit der Auflage Verpflichteten auch gleichzeitig zum alleinigen Inhaber der Totenfürsorge machen, sollte er dies sowohl in seinem Testament als auch in einem weiteren Schriftstück klarstellen.
c) Übertragung der Totenfürsorge auf Dritte/Vollmachten
Rz. 53
Der Verstorbene kann auch einem Dritten das Totenfürsorgerecht übertragen. Dieses Recht des Dritten, die Totenfürsorge wahrzunehmen, umfasst auch das Recht, notfalls eine Umbettung der Leiche vorzunehmen, um für die Bestattung an dem vom Verstorbenen bestimmten Ort zu sorgen. Dieser Dritte muss weder naher Angehöriger noch Erbe sein, es kann vielmehr auch ein Freund oder auch der Testamentsvollstrecker sein.
Rz. 54
Auch die Bestimmung des Dritten kann in einer letztwilligen Verfügung, lediglich schriftlich oder sogar nur mündlich erfolgen, sie muss es aber nicht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist lediglich, dass der Wille des Verstorbenen aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann. Im Rahmen testamentarischer Anordnung wird es oft zu einer Auslegung des Testaments kommen (müssen). Somit kommt auch hier eine konkludente Bestimmung eines Dritten mit dem Totenfürsorgerecht in Betracht.
Rz. 55
Nicht ausreichend für einen konkludenten...