1. Begriff der Besorgung der Leiche
Rz. 31
Unter der Besorgung der Leiche ist die "Reinigung, das Ankleiden, die Aufbahrung und Einsargung der Leiche" zu verstehen. Üblicherweise wird die Besorgung der Leiche durch ein Bestattungsunternehmen ausgeführt. Auf Wunsch der Angehörigen können aber auch diese die Besorgung der Leiche selbst übernehmen oder sich an dieser beteiligen. Für das Reinigen und Ankleiden der Leiche bestehen nur wenige gesetzliche Bestimmungen. So dürfen Leichenbesorger nicht im Lebensmittel-, Gaststätten- oder Friseurgewerbe tätig sein und müssen bestimmte Hygienevorschriften beachten. Die Einsargung der Leiche ist gesetzlich umfassend geregelt.
2. Sargzwang
Rz. 32
Es besteht in den meisten Bundesländern die Pflicht, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten oder einzuäschern (sog. Sargzwang); dies ist so in den meisten Ländergesetzen bzw. Verordnungen ausdrücklich geregelt. Einen gewohnheitsrechtlichen Sargzwang gibt es allerdings nicht, und auch alleine aufgrund gesundheitsrechtlicher Überlegungen heraus rechtfertigt sich ein solcher Sargzwang nicht. Bei der Feuerbestattung ist die Sargpflicht hingegen Voraussetzung für die Durchführung. Die Träger der kommunalen Friedhöfe können in den Friedhofssatzungen die Verwendung von Särgen vorschreiben, so dass bei der Nutzung dieser Friedhöfe ein Sargzwang besteht. In mehreren Bundesländern können allerdings inzwischen durch Regelungen in der Friedhofssatzung diejenigen von der Sargpflicht entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung oder Weltanschauung eine Sargbestattung nicht erlaubt. So wird für muslimische Bestattungen ein ausnahmsloser Sargzwang kritisch gesehen.
3. Beschaffenheit der Särge
Rz. 33
Die Beschaffenheit der Särge ist durch die Bestattungsgesetze der Länder und der sie ergänzenden Verordnungen geregelt. Dies liegt insbesondere daran, dass zum einen die Verwesung erleichtert, zum anderen aber bei Überführungen oder beim Vorliegen übertragbarer Krankheiten der Austritt von Verwesungsprodukten und Krankheitskeimen verhindert werden soll. Bei Erdbestattungen dürfen i.d.R. lediglich Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg überführt werden musste. Die Särge sind mit einer saugfähigen Bodenlage (5–10 cm) auszustatten. Werden keine Holzsärge verwendet, so müssen die Särge aus reinigungsfähigem und desinfektionsfähigem Material bestehen. Besteht die Gefahr, dass Leichen in Särgen aus Hartholz oder Metall innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann die Friedhofssatzung die Verwendung von leicht verweslichen Hölzern für Särge vorschreiben oder aber besondere Teile des Friedhofs für die Bestattung schwer verwesender Materialien vorsehen, mit entsprechend längerer Ruhenszeit.
Rz. 34
Nach § 9 (Beschaffenheit von Särgen) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung müssen Särge fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCB-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze erhalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
Rz. 35
Bei der Feuerbestattung müssen die Särge, um eine restlose Verbrennung zu gewährleisten, aus dünnem Holz oder Zinkblech bestehen und frei von Metallbeschlägen sein. Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen, sofern nicht das Bestattungsgesetz etwas anderes zulässt. Die Urnen sind dauerhaft zu kennzeichnen mit vollständigem Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen sowie mit Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage und Nummer des Einäscherungsverzeichnisses.