1. Allgemeines
Rz. 101
Sämtliche Bundesländer haben zwischenzeitlich in ihre Bestattungsgesetzen Vorschriften über die Feuerbestattung mit aufgenommen, sodass das Gesetz über die Feuerbestattung nicht mehr unmittelbar zur Anwendung gelangte und zum 13.9.2007 aufgehoben wurde. In Deutschland gibt es derzeit ca. 161 Feuerbestattungsanlagen (Krematorien). Der Anteil der Feuerbestattungen beträgt derzeit ca. 54 Prozent mit steigender Tendenz. Die Hintergründe hierfür sind einerseits wirtschaftlicher Natur, da die mit der Feuerbestattung verbundenen Kosten deutlich unter denjenigen einer Erdbestattung liegen. Zum anderen ist die Grabpflege weniger aufwendig oder entfällt ganz. Da die Zahl der Singlehaushalte zunehmend wächst und die Kinder oft in weiter Entfernung zu den Eltern wohnen, wird zunehmend nach Bestattungsarten gesucht, die wenig pflegeintensiv sind. Auch wenn Erd- und Feuerbestattung gleichwertige Bestattungsarten sind, besteht keine Verpflichtung der Gemeinden, beide Bestattungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen oder gar gemeindliche Feuerbestattungsanlagen zu errichten. Stellt die Gemeinde allerdings die Möglichkeit der Feuerbestattung zur Verfügung, ist sie auch verpflichtet, die Einäscherung derjenigen, die sich dafür entschließen, zu gewährleisten. Unabhängig vom Bestehen einer Feuerbestattungsanlage sind die Gemeinden allerdings immer verpflichtet, auf dem gemeindlichen Friedhof neben Erbgrabstellen auch Urnengrabstellen zur Verfügung zu stellen.
2. Wille des Verstorbenen
Rz. 102
Sofern es der Wille des Verstorbenen war, eine Feuerbestattung zu erhalten, sind hieran sowohl die Angehörigen, insbesondere die Totenfürsorgeberechtigten, aber auch Betreuer, Behörde und Nachlasspfleger gebunden. Zum Nachweis dieses Willens haben die Bestattungsgesetze der Länder teilweise die Regelungen des § 4 des Gesetzes über die Feuerbestattung, übernommen. Danach ist der Wille des Verstorbenen beispielsweise nach § 17 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes Bayern nachzuweisen
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durch eine vom Verstorbenen getroffene Verfügung von Todes wegen; |
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durch eine vom Verstorbenen zur Niederschrift vor einem Notar abgegebene mündliche Erklärung; |
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durch eine unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene und unterschriebene schriftliche Erklärung des Verstorbenen. |
Rz. 103
Die Bestattungsgesetze unterstellen zunächst einmal den Willen des Verstorbenen, eine Erdbestattung zu erhalten. Liegt keine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen vor, so regeln die Bestattungsgesetze der Länder in teilweise unterschiedlichem Umfang, ob eine abweichende Entscheidung von dem (unterstellten) Willen des Verstorbenen für eine Feuerbestattung möglich ist. Grundsätzlich können die totenfürsorgeberechtigten Angehörigen sich für eine Feuerbestattung entscheiden. Wenn sich die Angehörigen gleichen Grades nicht einigen können, so ist bis zu einer gerichtlichen Entscheidung nach den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen lediglich eine Erdbestattung zulässig. Sind die Totenfürsorgeberechtigten nicht zugleich Angehörige des Verstorbenen, können sie alleine aufgrund ihres Totenfürsorgerechts keine Feuerbestattung veranlassen, es erfolgt dann eine Erdbestattung.
3. Durchführung der Feuerbestattung
Rz. 104
Voraussetzung für die Durchführung der Feuerbestattung ist nach den Bestattungsgesetzen der Länder stets das Vorliegen der Todesbescheinigung oder der Sterbeurkunde sowie eine durchgeführte zusätzliche amtliche Leichenschau. Die Einäscherung bedarf auch stets der zusätzlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis darf erst erteilt werden, wenn auszuschließen ist, dass der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist. Dieser Nachweis wird in der Regel durch eine Bestätigung durch die für den Sterbeort zuständige Polizeidienststelle erbracht.
Rz. 105
Die Feuerbestattung selbst erfolgt regelmäßig in zwei Schritten. Zunächst erfolgt die Einäscherung der Leiche im Krematorium und daran schließt sich die Beisetzung der mit den Ascheresten gefüllten Urne in die Erde oder eine andere Urnenbegräbnisstätte, z.B. eine Urnenwand, an.
Rz. 106
Die Feuerbestattung darf nur in behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlagen (Krematorium) erfolgen, eine Verbrennung durch Angehörige in freier Natur ist nicht zulässig. Die Einäscherung selbst erfolgt in einem Ofen, der auf ca. 900°C vorgeheizt wird. Der Sarg entzündet sich dann durch die Hitze im Ofen von selbst. Die Einäscherung erfolgt also nicht unmittelbar durch Brennstoffe. Die Verbrennung des Sargs wird lediglich durch das Zuführen von warmer Luft unterstützt. Der gesamte Vorgang nimmt etwa 90 Minuten in Anspruch. Die Asche soll rein, unvermischt und vollständig aufgefangen werden. Dem Sarg wird ein nichtverbrennbares Schild beigefügt,...