Rz. 132
Die Bestattung erfolgt in den Fällen, in denen der Verstorbene Mitglied einer Religionsgemeinschaft war und somit einen Anspruch auf Mitwirkung der Kirche bei der Beisetzung hat, als kirchliches Begräbnis. Auf kommunalen Friedhöfen können alle Religionsgemeinschaften kirchliche Begräbnisfeiern abhalten, auch Bestattungsfeiern von Weltanschauungsgemeinden und Laienreden sind zugelassen. Wünschen der Verstorbene oder seine Angehörigen keine Mitwirkung der Kirche, so erfolgt die Bestattung ohne Mitwirkung der Kirche als "stilles Begräbnis".
Rz. 133
Der Ablauf kirchlicher Bestattungen folgt dem jeweiligen kirchlichen Ritus. Das christliche Begräbnis besteht aus drei Teilen: dem Gottesdienst, dem Trauerzug und der Grablegung. Der Gottesdienst mit Aussegnung (Segenswunsch über Sarg oder Urne) findet entweder im Trauerhaus, in der Kirche oder auf dem Friedhof statt. Der Trauerzug von der Friedhofskapelle zum Grab wird von Glockengeläut begleitet. Die Grablegung ist die Übergabe des Leibes an die Erde. Zu ihr gehören das Einsenken des Sargs bzw. der Urne, Bestattungsformel, Schriftwort, Gebet, Segen und Erdwurf. Musikalische Darbietungen bei der Bestattungsfeier oder am Grab selbst bedürfen regelmäßig besonderer Genehmigung. Laienreden auf kommunalen Friedhöfen bedürfen keiner vorherigen Genehmigung, sie können regelmäßig nicht beschränkt werden. Umgekehrt ist es Geistlichen nicht gestattet, bei der Durchführung der Bestattung eheverletzende Äußerungen gegen Anders- oder Nichtgläubige zu machen.
Rz. 134
Die römisch-katholische Kirche verbietet die Feuerbestattung nicht mehr, sodass die Teilnahme eines katholischen Geistlichen bei Feuerbestattungsfeiern und Urnenbeisetzungen möglich ist. Sie sieht aber nach wie vor die Erdbestattung als die angemessene Bestattungsform an. Dennoch können auch bei einer Feuerbestattung die Sterbesakramente gewährt und eine kirchliche Einsegnung vorgenommen werden. Die evangelische Kirche stellt es ihren Geistlichen ebenfalls frei, an einer Feuerbestattung und an der Beisetzung von Urnen mitzuwirken; verpflichtet hierzu sind sie nicht.