Rz. 135
Teilweise wird unter einem Friedhof lediglich ein "eingefriedetes Grundstück verstanden, das der Bestattung der Körper und/oder der Beisetzung der Totenasche einer Vielzahl Verstorbener" dient. Nach neuerer, richtiger Auffassung ist unter einem Friedhof vielmehr ein Ort zu verstehen, an dem Verstorbene friedlich ruhen. Seine friedliche Ruhe findet der Verstorbene dann, wenn sein Bestattungs- oder Beisetzungsort nicht mehr kurzfristig verändert werden kann oder soll. Das OVG Münster weist zu Recht darauf hin, dass die überholte Begriffsbestimmung an die ursprüngliche Bedeutung des Wortes Friedhof anknüpfe, das in Anlehnung an das alt- und mittelhochdeutsche Wort "frithof" und das frühneuhochdeutsche Wort "Freithof" als "umfriedigter Hof" oder "eingefriedetes Grundstück" gebraucht wurde. Die Bedeutung des Wortes "Friedhof" habe sich aber unter der Einwirkung des Wortes "Friede" gewandelt. In seiner heutigen Bedeutung knüpfe der Begriff "Friedhof" an die friedliche Ruhe der Verstorbenen an.
Rz. 136
Der Friedhofszweck besteht nach allgemeiner Anschauung in der Ermöglichung einer "angemessenen und geordneten Leichenbestattung und in dem pietätvollen Gedenken der Verstorbenen entsprechenden würdigen Ausgestaltung und Ausstattung des mit der Totenbestattung gewidmeten Grundstücks". Das Friedhofswesen fällt gleichermaßen in den Verantwortungsbereich von Staat und Kirche. Nach h.M. handelt es sich um einen Bestandteil der sog. res mixtae. Die Kirchen haben somit das Recht – und in religiöser Hinsicht auch die Pflicht – zur Anlage eigener Begräbnisstätten. Friedhöfe von Kirchengemeinden, denen gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV der verfassungsrechtlich garantierte Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zukommt, sind öffentliche Sachen im Kirchengebrauch. Es gibt kommunale oder kirchliche Friedhöfe. Die Bestattungsgesetze der Länder behalten die Errichtung und den Betrieb von Friedhöfen Gemeinden und Religionsgemeinschaften vor, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie denjenigen privaten Rechtsträgern, denen die Gemeinden oder Religionsgemeinschaften die Errichtung und den Betrieb eines Friedhofs übertragen haben. Dies stellt keine Verletzung der Grundrechte gewerblicher Dritter aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG dar.
Rz. 137
Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, ihrem rechtlichen Charakter nach sind sie unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts. Bei den kommunalen Friedhöfen handelt es sich um Gemeindeanstalten, sodass jeder Gemeindeeinwohner ein Recht auf Benutzung nach den von der Gemeinde festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen hat. Ein Grundstück erhält seine Eigenschaft als Friedhof durch Widmung. Das Friedhofsgrundstück ist zwar eine öffentliche Sache, die Friedhöfe stehen aber im privatrechtlichen Eigentum der Gemeinde. Somit stehen dieser, wenn sie Eigentümer ist, auch die Nutzungen an dem Friedhof zu. Friedhöfe unterliegen grundsätzlich dem Nachbarrecht. Gibt es in einer Gemeinde lediglich einen kommunalen Friedhof, so wird dieser als Monopolfriedhof qualifiziert, auch wenn es daneben noch weitere kirchliche Friedhöfe gibt.
Rz. 138
Umgekehrt kann auf kirchlichen Friedhöfen, die verpflichtet sind, die Bestattung Andersgläubiger zu gestatten, den Geistlichen anderer anerkannter Religionsgemeinschaften die Amtsausübung ebenfalls nicht untersagt werden. Allerdings bedürfen Trauerreden von Laien dagegen i.d.R. einer besonderen Genehmigung durch den zuständigen Pfarrer oder den Kirchenvorstand. Verbietet die Friedhofsordnung das Halten von Laienreden oder macht sie diese von einer Genehmigung abhängig, so begeht derjenige Laienredner Hausfriedensbruch, der trotz Aufforderung nicht bereit ist, den Friedhof zu verlassen. Das Halten von Laienreden kann im Einzelfall durch die Polizei zwecks "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung untersagt" werden. Hat der kirchliche Friedhof jedoch Monopolcharakter, so sollen auch die Weltanschauungsgemeinschaften und Laienredner tätig werden dürfen, weil "ein kirchlicher Friedhof mit Monopolcharakter in jeder Hinsicht einem kommunalen gleichgestellt sein muss". Gibt es allerdings in der Gemeinde zusätzlich auch noch einen kommunalen Friedhof, so können Weltanschauungsgemeinden und Laienredner auf diesen verwiesen werden.
Rz. 139
Ist der kirchliche Friedhof ausschließlich zur Bestattung von Angehörigen der betreffenden Konfession bestimmt, spricht man von einem konfessionellen Friedhof. Dieser Friedhof mit "Ausschließlichkeitscharakter" ist nur in Gemeinden zuzulassen, in welchen noch ein weiterer kommunaler oder kirchlicher Friedhof besteht, der allen Gemeindemitgliedern zugänglich ist. Darüber hinaus gibt es aber auch kirchliche Friedhöfe, die auch Angehörigen anderer Bekenntnisse oder Bekenntnislosen offenstehen (sog. Simultan-Friedhöfe). In beiden Fällen soll nach h.M. der kirchliche Träger berechtigt sein, die Benutzung (einschlie...