1. Allgemeines
Rz. 200
Mit der Zuweisung einer Grabstelle ist das Recht verbunden, diese in einer "dem Herkommen, der allgemeinen Pietätsauffassung und dem Friedhofszweck entsprechenden Weise zu gestalten, zu schmücken und zu pflegen". Die Nutzungsberechtigten sind hierbei allerdings nicht völlig frei, sondern müssen sich nach den Vorgaben der Friedhofsordnung richten. Gestaltungsbestimmungen des Friedhofsträgers sind daran zu messen, ob sie nicht etwa das Recht auf individuelle Gestaltung und Pflege der Grabstelle einschränken. Sollte dies der Fall sein, ist eine derartige Beschränkung nur zulässig, wenn sie der Vermeidung der Verletzung von Rechten anderer dient und hierfür notwendig und zulässig ist. Bestimmungen des Friedhofsträgers, die überhaupt nicht dem Anstaltszweck dienen, sind unzulässig. Darüber hinaus muss stets gewährleistet sein, dass eine individuelle Gestaltung und Pflege der Grabstelle für die Betroffenen noch möglich ist, da dieses Recht im Grundsatz nicht ausgeschlossen werden kann und darf. Es ist vielmehr grundrechtlich durch Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, selbst die Errichtung eines Grabdenkmals auf einem kirchlichen Friedhof unterliegt dem Grundgesetz.
Rz. 201
Der Friedhofsträger ist nicht berechtigt, bestimmte "ästhetische Anschauungen oder subjektive Geschmacksvorstellungen durchzusetzen, die dem Durchschnittsempfinden fremd sind oder in ihrer Zielsetzung darüber hinausgehen". Auf der anderen Seite sind auch die Betroffenen gehalten, Gestaltungen zu unterlassen, die der Würde des Friedhofs abträglich oder die Gefühle der anderen Friedhofsbesucher zu verletzen geeignet sind. Der Würde des Friedhofs sind Gestaltungen allerdings nicht schon deshalb abträglich, weil sie bestimmten ästhetischen Vorstellungen der Friedhofsverwaltung nicht entsprechen. Auf Grabfeldern, die der Bestattung von Kindern dienen, müssen gestalterische Vorgaben gelten, die die besondere Situation der Hinterbliebenen berücksichtigen. Ist ein Kind gestorben, so entspricht es häufig dem Wunsch der Eltern, Kinderspielzeug o.Ä. auf das Grab zu legen. Derartige Grabgestaltungen zu untersagen, ist nicht nur rechtlich sehr bedenklich, sondern zeugt auch von mangelndem Pietätsempfinden der Friedhofsverwaltung.
Rz. 202
Praxishinweis
Nach § 33 (Alte Rechte) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung richtet sich die Gestaltung bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten von zusätzlichen Gestaltungsbestimmungen bereits verfügt hat, nach den bisherigen Vorschriften. Dies bedeutet, dass bis zum Ende der Nutzungsdauer die bisherigen Gestaltungsregelungen fortgelten.
Rz. 203
Nicht möglich ist es, das Recht auf persönliche Pflege und Gestaltung der Grabstätte auszuschließen oder auch nur zu beschränken. Lediglich dann, wenn dies "unabweisbar geboten" ist, kann der Friedhofsträger diese Rechte einschränken, wozu auch die freie Auswahl eines Gärtnereibetriebes für die Grabpflege zählt. Der Bepflanzung der einzelnen Grabstätten kommt eine zentrale Rolle für die Wirkung der Grabfelder und damit des gesamten Friedhofs zu. Die Bepflanzung eines Grabes stellt noch immer einen festen Bestandteil abendländischer, insbesondere deutscher Bestattungskultur da. An die Pflicht zur gärtnerischen Anlage knüpft die Pflicht zur dauerhaften Grabpflege an, die nach h.M. zur würdigen Gestaltung einer Grabstätte erforderlich ist. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass in der Friedhofssatzung eine Pflicht zur jahreszeitlich wechselnden Bepflanzung der Grabstätte vorgesehen ist. Gestaltungsvorschriften, die das Pflanzen von Bäumen sowie großwüchsigen Sträuchern und Hecken, die sich über benachbarte Gräber ausdehnen können, verbieten, sind grundsätzlich zulässig. Der Friedhofsträger kann hiervon jedoch wiederum Ausnahmen zulassen. Nicht zulässig ist es hingegen, schlichtweg jede Art der Bepflanzung von einer vorherigen Genehmigung abhängig zu machen.
Rz. 204
Praxishinweis
Nach § 18 (Allgemeine Gestaltungsgrundsätze) und § 19 (Wahlmöglichkeit) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung ist jede Grabstätte so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewährt wird. Auf Friedhöfen sollen Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
2. Kosten, Auflagen, Dauergrabpflege
Rz. 205
Die meisten Friedhofsordnungen sehen eine gärtnerische Anlage der Grabstätten vor. Die angemessene Grabpflege beinhaltet daher auch die angemessene und regelmäßige gärtnerische Pflege der Grabstätte. Die Angehörigen können diese gärtnerische Pflege selbst übernehmen oder aber durch Dritte besorgen lassen (Gärtner, Gärtnereibetriebe etc.). Die Kosten der Erstbepflanzung gehören zu den Bestattungskosten, die vom Erben zu...