Rz. 3

Der VN beauftragte seinen Rechtsanwalt gegenüber dem Anspruchsgegner mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Hierfür gewährte der RSV Deckungsschutz. Die Parteien einigen sich vergleichsweise über den Gegenstand des Rechtsstreits. Hierbei erklärt sich der Anspruchsgegner bereit, 50 Prozent der Forderung sowie die anteiligen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Daraufhin rechnet der Rechtsanwalt des VN die Kosten seiner Inanspruchnahme gegenüber dem VN unter Abzug der von der Gegenseite erstatteten Rechtsanwaltsvergütung aus dem vollen Streitwert ab (sogenannte Rechtsanwaltsdifferenzvergütung) und bittet den RSV um diesbezügliche Freistellung von den Gebühren. Hiervon bringt der RSV die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR in Abzug und erstattet dem VN die Differenz. Er ist der Auffassung, der VN könne sich im vorliegenden Fall nicht auf das Quotenvorrecht gem. § 86 Abs. 1 VVG berufen.

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