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Wurde die Testamentsvollstreckung einheitlich für den Vor- und Nacherbfall angeordnet, ist ein einheitliches Zeugnis zulässig.[28] Ein Testamentsvollstrecker unterliegt dann nicht den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113–2115 BGB, wenn er zugleich für Vor- und Nacherben eingesetzt ist.[29]
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