Rz. 38

Wurde die Testamentsvollstreckung einheitlich für den Vor- und Nacherbfall angeordnet, ist ein einheitliches Zeugnis zulässig.[28] Ein Testamentsvollstrecker unterliegt dann nicht den Verfügungsbeschränkungen der §§ 21132115 BGB, wenn er zugleich für Vor- und Nacherben eingesetzt ist.[29]

[28] BayObLG NJW 1959, 1920.
[29] BayObLG FamRZ 1991, 984 = Rpfleger 1991, 194 = MittBayNot 1991, 122 = MittRhNotK 1991, 124.

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