Rz. 24
Das Testamentsvollstreckerzeugnis, § 2368 BGB, dient als amtlicher Nachweis (Legitimation) über die Stellung des zum Testamentsvollstrecker Berufenen, insbesondere dem Schutz des öffentlichen Glaubens in die gesetzliche Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, §§ 2368 S. 2, 2365–2367 BGB.
So wird es auch vom Grundbuchamt zum Nachweis der Verfügungsbefugnis verlangt, § 35 Abs. 2 GBO. Ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, so ist für die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über ein Grundstück oder Grundstücksrecht oder die sonstige Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers allein das Zeugnis maßgebend.
Die Erbscheinsvorschriften sind weitgehend entsprechend heranzuziehen, § 2368 S. 2 BGB.
Rz. 25
Im Testamentsvollstreckerzeugnis sind
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der Erblasser, |
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die Person des Testamentsvollstreckers und gegebenenfalls |
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seine Befugnisse, z.B. Verwaltungsübertragung, § 2209 BGB, Verwaltungsdauer, § 2210 BGB, die reine Beaufsichtigungsvollstreckung, Ernennung mehrerer Testamentsvollstrecker, § 2224 BGB, anzugeben. Diese weiteren Angaben sind nur erforderlich, soweit Abweichungen von den gesetzlichen Regelbefugnissen in Betracht kommen. |
Die Dauervollstreckung ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen.
I. Antrag
1. Antragsbefugnis
Rz. 26
Antragsbefugt ist der Testamentsvollstrecker selbst nach Annahme des Amtes. Ein Antragsrecht besitzen auch Nachlassgläubiger in den Fällen der §§ 792, 896 ZPO, wenn sie gegen den Testamentsvollstrecker klagen oder vollstrecken wollen. Bei mehreren Testamentsvollstreckern ist jeder zur Erteilung eines gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckerzeugnisses antragsbefugt, § 2368 S. 2 BGB, § 352a FamFG.
Umstritten ist, ob auch der oder die Erben ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen können. Ein Antragsrecht wird zum Teil aus der Beteiligtenstellung der Erben hergeleitet. Die h.M. lehnt die Antragsbefugnis ab und verweist zu Recht darauf, dass sich die Erben durch das Zeugnis nicht unmittelbar legitimieren müssen.
2. Inhalt
Rz. 27
Der Antrag muss folgende Angaben beinhalten, § 2368 S. 2 BGB i.V.m. § 352 FamFG:
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den Todeszeitpunkt |
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die letztwillige Verfügung, auf der die Ernennung des Testamentsvollstreckers beruht |
▪ |
die Aussage, ob und welche Personen vorhanden sind oder waren, durch die der antragstellende Testamentsvollstrecker von dem Amt ausgeschlossen oder in seinen Befugnissen beschränkt werden würde, wenn eine Person weggefallen ist, die den Testamentsvollstrecker vom Amt ausgeschlossen hätte |
▪ |
das Vorliegen von weiteren letztwilligen Verfügungen von Todes wegen |
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die Anhängigkeit eines Rechtsstreits über die Ernennung des Testamentsvollstreckers. |
Rz. 28
Für den Nachweis der Angaben gilt § 352 Abs. 3 FamFG, auf den § 2368 S. 2 BGB verweist. Demnach müssen die Angaben mit öffentlichen Urkunden bzw. mit eidesstattlicher Versicherung belegt werden, wobei von Letzterer regelmäßig abgesehen wird, wenn sie schon im Erbscheinsverfahren gemacht wurde. Im Übrigen kann das Nachlassgericht nach § 352 Abs. 3 S. 4 FamFG die eidesstattliche Versicherung auch erlassen. Ein entsprechender Antrag ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht nach § 2200 BGB bestimmt worden ist.
3. Muster: Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Rz. 29
Muster 9.12: Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Muster 9.12: Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlassverfahren _________________________
Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Am _________________________ verstarb Herr _________________________ an seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in _________________________. Mit letztwilliger Verfügung vom _________________________, eröffnet durch das Nachlassgericht _________________________ am _________________________, hat er Testamentsvollstreckung angeordnet und mich zum alleinigen Testamentsvollstrecker bestimmt.
Die Amtsannahme habe ich dem Nachlassgericht mit Schreiben vom _________________________ mitgeteilt. Höchst vorsorglich erkläre ich nochmals, dass ich das Amt des Testamentsvollstreckers annehme.
Mir ist nicht bekannt, dass
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weitere Verfügungen von Todes wegen vorliegen |
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ein Rechtsstreit über die Gültigkeit des Testaments oder über meine Ernennung zum Testamentsvollstreck... |