Rz. 94

 
Belgien executeur testamentaire, Art. 1025 ff. cc
 
Überwachungsaufgaben
  Besitz- und Verfügungsrecht kann eingeräumt werden
 
nur bzgl. bewegl. Nachlass und begrenzt auf ein Jahr
Dänemark TV = "Testamentsexekutor"
  Legitimation durch Testament
 
Erbenfeststellung
Begleichung der Nachlassschulden
Auskehrung des Nachlasses
England/Wales TV entweder executor (vom Erblasser bestimmt) oder administrator (vom Gericht bestellter Nachlassabwickler)
  TV-Vermerk im deutschen Erbschein bei executor und trustee
  TV Zeugnis für executor
Finnland TV = "testamentin toimeenpanija"
Frankreich executeur testamentaire, Art. 1025–1034 cc
  h.M. TV = Auftragnehmer
  "saisine" Art. 1026 cc Verwaltung und Inbesitznahme des beweglichen Nachlasses auf ein Jahr begrenzt
  (LG München FamRZ 1998, 1067)
  Kein Vermerk im deutschen Erbschein
Griechenland TV geregelt in Art. 2017, 2020 ZGB
Irland Executor (vom Erblasser bestimmt)/administrator (vom Gericht bestellt Nachlassabwickler)
Italien TV geregelt in Art. 700 codice civile "esecutore testamentare"
  Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben
  Amtszeit als Verwalter auf ein Jahr begrenzt
  Kein Vermerk im deutschen Erbschein
Luxemburg executeur testamentaire
  vgl. Frankreich
 
reine Überwachungsfunktion
keine Dauervollstreckung
Niederlande executeur testamentair
 
Verwaltung des Nachlasses
Bezahlung der Schulden
Österreich TV geregelt in § 816 ABGB "Exekutor" bzw. "Vollzieher"
 
überwachende Funktion
Einräumung verwaltender Tätigkeit möglich
  Vermerk im deutschen Erbschein, wenn Erblasser ausdrücklich besondere Verfügungsrechte eingeräumt hat (BGH ZfRV 77, 133)
Polen TV geregelt in Art. 986 ZGB
 
Verwaltung der Erbmasse
Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten
bei außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen ist die Genehmigung des Nachlassgerichts erforderlich
Portugal TV geregelt in Art. 2320–2334 cc
 
Verwaltung der Erbmasse
Schweden Testamentsexekutor
 
Nachlassverwaltung
Erstellung des Nachlassverzeichnisses
Schweiz Willensvollstreckung vergleichbar der deutschen TV, Art. 517, 518 ZGB
 
Verwaltungsbefugnis
auch Verfügungsbefugnis
  Vermerk im deutschen Erbschein (BayObLG Rpfleger 1991, 363)
Spanien sog. albacea Art. 902 cc
 
Überwachungsfunktion
i.d.R. keine Verfügungsbefugnis
Amtszeit auf ein Jahr begrenzt, Art. 904 cc
Ungarn TV = verfahrensrechtlicher Begriff
  Kein Vermerk im deutschen Erbschein (BayObLGZ 1965, 377, 392)
USA TV entweder executor (vom Erblasser bestimmt) oder administrator (vom Gericht bestellter Nachlassabwickler)
  TV-Vermerk im deutschen Erbschein bei executor und trustee
  TV-Zeugnis für executor

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge