Rz. 19

Muster 9.10: Klärung der Amtsannahme

 

Muster 9.10: Klärung der Amtsannahme

I. Beschluss

Dem Beteiligten A, der vom Erblasser _________________________, verstorben am _________________________ in _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, mit privatschriftlichem Testament vom _________________________ zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist, wird auf Antrag von _________________________ eine Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses zur Erklärung über die Annahme des Amtes gesetzt. Die Erklärung ist dem Nachlassgericht _________________________ gegenüber abzugeben. Falls sie nicht fristgemäß beim Nachlassgericht einläuft, gilt das Amt als abgelehnt, § 2202 Abs. 3 BGB.

II. Zustellung von I an den Beteiligten A sowie an Antragsteller und sonstige Beteiligte, nämlich _________________________.
III. WV vier Wochen.

_________________________, den _________________________

(Rechtspfleger)

 

Rz. 20

Die Erklärung der Annahme hat gegenüber dem für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zuständigen Nachlassgericht zu erfolgen, § 2202 Abs. 2 S. 1 BGB, § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 343 FamFG.

 

Beachte

Wird die Erklärung vor dem unzuständigen Gericht abgegeben und leitet dieses die Erklärung an das zuständige Gericht weiter, tritt Wirksamkeit erst mit Zugang beim zuständigen Amtsgericht ein.[7]

 

Rz. 21

Die Annahmeerklärung bzw. die Ablehnung der Übernahme des Amtes kann nicht unter einer Bedingung erklärt werden. Auch ist die Erklärung unwiderruflich, §§ 2202 Abs. 2 S. 2, 130 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gilt als konkludente Annahme des Amtes.[8]

[7] NK-BGB/Kroiß, § 2202 Rn 4.
[8] Grüneberg/Weidlich, § 2202 BGB Rn 3.

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