I. Anwendbarkeit von § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG

 

Rz. 21

§ 48 Abs. 4 S. 1 WEG enthält eine bedeutsame Übergangsvorschrift. Danach ist § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG erst ab 1.12.2022 anwendbar. Dies dient der Umsetzung der Ermächtigung für die Vorschriften zur Zertifizierung durch das Justizministerium. Bis dahin können auch Berufseinsteiger nach altem Recht tätig werden.

II. Übergangsvorschriften für Altverwalter

 

Rz. 22

§ 48 Abs. 4 S. 2 WEG enthält eine weitere bedeutsame Übergangsvorschrift für "Altverwalter." Sie gelten in den von ihnen bereits verwalteten Liegenschaften als zertifizierte Verwalter. Hierfür nennt das Gesetz als Endtermin den 1.6.2024. Die Fiktion der Zertifizierung gilt somit bis dahin auch nach einer Wiederbestellung. Dies setzt allerdings voraus, dass die Verwaltertätigkeit bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes aufgenommen wurde. Berufsanfängern kommt die Regelung anders als § 48 Abs. 4 S. 1 WEG nicht zugute. Auch bei Altverwaltern ist diese Regelung auf bereits verwaltete Liegenschaften beschränkt. Vorbehaltlich anderweitiger Qualifikationen gemäß § 26a Abs. 2 Nr. 4 WEG kommt ihnen diese Privilegierung bei Neubestellungen nicht zugute.

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