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Für Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten des WEMoG anhängig werden, gelten nach § 48 Abs. 5 WEG der III. Teil des Gesetzes, also die alten Verfahrensvorschriften, fort. Es kommt also allein darauf an, wann die Klage bei Gericht eingeht. Dies gibt dem Kläger tatsächlich ein Wahlrecht, was insbesondere in Beschlussklagen von Bedeutung sein kann. Denn für Beschlüsse, die im Monat vor Inkrafttreten des WEMoG gefasst werden, kann der Kläger durch den Zeitpunkt der Klageeinreichung bestimmen, welches Recht zur Anwendung kommt. Dies muss freilich auch bei der Wahl der bzw. des Beklagten nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG a.F. bzw. § 44 Abs. 2 S. 1 WEG berücksichtigt werden.

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