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Die Novelle 2007 bestimmte an zahlreichen Stellen etwa in §§ 12 Abs. 4 S. 2, 16 Abs. 5, 22 Abs. 2 S. 2 WEG a.F. ausdrücklich, dass die Neuregelungen unabdingbar seien. Dadurch wurden nicht nur abweichende Vereinbarungen und Beschlüsse für die Zukunft ausgeschlossen. Zugleich traten abweichende Vereinbarungen und Beschlüsse aus der Zeit vor der Novelle faktisch außer Kraft. Dieser rigiden und nicht selten überzogenen Gesetzestechnik erteilt der Gesetzgeber des WEMoG zu Recht eine Absage. Er betont die grundsätzlich bestehende Gestaltungsfreiheit der Wohnungseigentümer.[1] Seinem ausdrücklichen Bekunden zufolge will er nur sicherstellen, dass nicht die bloße Wiederholung des alten Gesetzestextes aufgrund seines Widerspruches zum neuen Recht dessen Geltung entgegensteht.[2] In der Folge ordnet er in § 47 S. 1 WEG nur an, dass eine abweichende Regelung in früheren Vereinbarungen der Anwendbarkeit des neuen Rechtes nicht entgegensteht, soweit sich aus ihnen im Wege der Auslegung nichts anderes ergibt. Andere Erkenntnisquellen sind nach allgemeinen Grundsätzen der objektiv-normativen Auslegung nicht heranzuziehen.[3] In der Regel ist ein solcher Wille gemäß § 47 Abs. 2 WEG in der Regel nicht anzunehmen.

[1] BT-Drucks 19/18791, S. 83.
[2] BT-Drucks 19/18791, S. 82.
[3] BT-Drucks 19/18791, S. 83.

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