1. Zu weiter Wortlaut der Vorschrift
Rz. 12
§ 48 Abs. 1 S. 3 WEG gibt seinem Wortlaut nach jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass ein Altbeschluss nach § 48 Abs. 1 S. 1 WEG erneut gefasst wird. Dieser Wortlaut ist in zweifacher Hinsicht zu weit. Da der Anspruch ausweislich der Gesetzesmaterialien eine Erleichterung für den Fall schaffen soll, dass die zur Beglaubigung nach § 24 Abs. 6 WEG erforderlichen Personen nicht mehr zur Verfügung stehen, existiert der Anspruch jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht, wenn die Beglaubigung noch möglich ist. Dann kann der Wohnungseigentümer die Eintragung unproblematisch selbst beantragen. Zum anderen erfasst er über die Verweisung in § 48 Abs. 1 S. 3 WEG auf § 10 Abs. 3 WEG auch Beschlüsse kraft gesetzlicher Öffnungsklausel. Hierfür besteht indessen kein Bedarf, da sie ohnehin nach § 10 Abs. 3 S. 2 WEG fortgelten.
2. Voraussetzungen
Rz. 13
Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs aus § 48 Abs. 1 S. 3 WEG ist neben der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 7 Abs. 2 S. 1 WEG das Vorliegen eines wirksamen Altbeschlusses. Dies schließt lediglich nichtige Beschlüsse aus; die Anfechtbarkeit spielt nach der Bestandskraft keine Rolle. Auch im weiteren Verfahren kann die Anfechtbarkeit nicht erneut im Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG geltend gemacht werden, da allein die Wirksamkeit des Altbeschlusses bereits zum Anspruch auf Neufassung führt. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift, da der Anspruch aus § 48 Abs. 1 S. 3 WEG nur die fehlenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 WEG für die Eintragung ausgleichen soll.
Rz. 14
Praxistipp
§ 10 Abs. 3 S. 2 WEG setzt sich darüber hinweg, dass einige gesetzliche Beschlusskompetenzen des früheren Rechtes (z.B. §§ 16 Abs. 4, 21 Abs. 7 WEG a.F.) nicht in das neue Recht übernommen wurden. Auf ihrer Grundlage gefasste Beschlüsse bleiben trotz Wegfall der Beschlusskompetenz ohne Eintragung wirksam.
3. Verfahren
Rz. 15
Wer die Neufassung eines Beschlusses nach § 48 Abs. 1 S. 3 WEG verlangt, hat zunächst nach allgemeinen Grundsätzen die Eigentümerversammlung mit seinem Anliegen zu befassen. Erst danach besteht für eine Beschlussersetzungsklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wird die Beschlussersetzungsklage vor dem 31.12.2025 rechtshängig, besteht der Anspruch danach fort, wie der Verweis auf § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bestimmt. Für die Rechtshängigkeit genügt die demnächstige Zustellung gemäß § 167 ZPO. Allerdings hat die bloße Rechtshängigkeit keine Wirkung gegen Sonderrechtsnachfolger über den 31.12.2025 hinaus. Ist der Altbeschluss bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetragen, wirkt er gegen diesen nicht. Tritt also nach dieser Frist Sonderrechtsnachfolge ein, erledigt sich die Beschlussersetzungsklage. Denn ein Beschluss kann nicht für einige Wohnungseigentümer gelten, für andere aber nicht.