Rz. 4
In der Zeit nach der Unterhaltsreform 2008 wurde bei zwei "Partnern" der Unterhalt nach der sog. Dreiteilung ermittelt. Diese Berechnungsmethode und die zugrunde liegende Rechtsprechung von den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" wurden jedoch vom Bundesverfassungsgericht verworfen.
Rz. 5
Bei Unterhaltsansprüchen stellen sich immer folgende Fragen:
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Welcher Unterhaltstatbestand ist erfüllt (Anspruchsgrundlage)? |
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Ist der Anspruchsteller überhaupt bedürftig? |
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Welchen Bedarf an finanziellen Mitteln hat der Unterhaltsberechtigte (beim Kindesunterhalt: der angemessene Bedarf nach § 1610, der in der Düsseldorfer Tabelle seinen Ausdruck findet; beim Ehegattenunterhalt: eheangemessener Bedarf, ggf. Herabsetzung des Bedarfs auf den angemessenen Bedarf nach § 1578b)? |
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In welchem Umfang kann der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf durch eigene Mittel decken? In welchem Umfang ist er konkret noch bedürftig (ungedeckter Restbedarf/Unterhaltshöhe)? |
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Ist der Unterhaltsschuldner finanziell in der Lage (Leistungsfähigkeit), den errechneten "Unterhalt", also den Bedarf bzw. den nicht durch Eigeneinkommen gedeckten Restbedarf, zu befriedigen, ohne dass sein eigener angemessener Unterhalt (§ 1581 beim Ehegattenunterhalt bzw. § 1603 beim Kindesunterhalt) unterschritten wird (Selbstbehalt)? |
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Sonderfragen, je nach Art des Unterhalts (insb. Begrenzung und Verwirkung). |
Rz. 6
Die Dreiteilungsmethode berücksichtigte den Umstand, dass die finanziellen Mittel infolge eines neuen Partners auf drei Personen zu verteilen sind, bereits bei der Bestimmung des Bedarfs der Beteiligten – eben durch Dreiteilung zwischen M, F1 und F2 statt durch Halbteilung im Verhältnis M und F1 und wiederum Halbteilung im Verhältnis M und F2. Der neue Partner bzw. dessen Unterhaltsanspruch wurde dadurch zu einem "Bestandteil" der ehelichen Lebensverhältnisse, indem man diese Verhältnisse als auch nach der Ehe "wandelbar" erachtete. Eine neue Ehe wurde als Teil der früheren, aber eben wandelbaren Verhältnisse angesehen.
Rz. 7
Die Dreiteilungsmethode hat nach wie vor Bedeutung. Denn die Rückkehr zur Bedarfsbestimmung im Zweipersonenverhältnis ändert nichts daran, dass spätestens bei der Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners die Bedürfnisse aller drei Beteiligter wieder zum Ausgleich gebracht werden müssen, was unter Umständen wieder einen Rückgriff auf Überlegungen zur Dreiteilung notwendig macht.
Auch ist der Fall zu bedenken, dass ein Mann während bestehender Ehe einer weiteren Frau nach § 1615l unterhaltspflichtig wird.
BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 33
Ohne rechtliche Relevanz ist die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Oberlandesgericht habe dabei die "Drittelmethode" rechtsfehlerhaft angewandt. Denn das Oberlandesgericht hat sich insoweit lediglich die Kontrollfrage vorgelegt, ob der für den Betreuungsunterhalt angesetzte Betrag über demjenigen liegt, der sich nach Dreiteilung der bedarfsprägenden Gesamteinkünfte der Beteiligten ergibt, und dies zutreffend verneint.
Zudem hat man sich mit der Dreiteilungsmethode zu befassen, wenn die Abänderung eines Titels, dem noch die Dreiteilungsmethode zugrunde liegt, erfolgreich betrieben werden soll. Eine Darstellung der Dreiteilungsmethode bei der Bedarfsbestimmung findet sich im Anhang 1: Die Dreiteilungsmethode (siehe Anhang 1 Rdn 1 ff.).
Rz. 8
Das BVerfG hat also eine Bedarfsbemessung unter Einbeziehung des neuen Partners abgelehnt.
BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Leitsatz
Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
Rz. 9
Die Dreiteilungsmethode nimmt dem neuen § 1578b BGB seine Bedeutung.
BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Absatz-Nr. 66
Denn wird im Wege der Bedarfsbestimmung nach den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" mittels der Dreiteilungsmethode bereits der Bedarf des Unterhaltsberechtigten gekürzt, weil der Unterhaltsverpflichtete geheiratet hat und seine dadurch eingetretene zusätzliche Unterhaltslast bei der Bedarfsberechnung Berücksichtigung findet, kann § 1578b BGB nur noch Anwendung finden und zu einer weiteren Kürzung des Bedarfs führen, wenn der "angemessene Lebensbedarf" nach § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB noch niedriger anzusetzen ist als der im Wege der Dreiteilung errechnete Bedarf und ehebezogene Gründe eine (weitere) Kürzung rechtfertigen.
Rz. 10
Die Dreiteilungsmethode führt häufig zur Schlechterstellung, nie zur Besserstellung der geschiedenen Ehefrau.
BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Absatz-Nr. 67
Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass der geschiedene E...