Rz. 49

Der eben bestimmte Kindesunterhalt (nicht Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen.

1.500 EUR (Einkommen M) – 286,50 EUR (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.213,50 EUR

1. Bedarf

 

Rz. 50

Die Ermittlung des Bedarfs ist entbehrlich, da M bezüglich des Ehegattenunterhalts (offensichtlich) leistungsunfähig ist.

2. Leistungsfähigkeit

 

Rz. 51

Bereits nach Abzug des Kindesunterhalts ist der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR unterschritten (zum Ehegattenmindestselbstbehalt vgl. Nr. 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3).

K ist vorrangig.

 

§ 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,

[…]

 

Rz. 52

Da der Bedarf von K ohnehin nur der ersten Einkommensgruppe der DT (Mindestunterhalt) entnommen wurde, können auch durch eine Herabstufung des Kindesunterhalts keine Mittel für die Ehefrauen freigesetzt werden. Für F1 (und F2) sind keine Mittel vorhanden.

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