Rz. 40

Die Konkurrenz von Partnerunterhaltsansprüchen kann in verschieden Varianten auftreten:

Zum Vorrang der ersten Ehefrau vgl. auch Fälle 38 bis 40 (siehe § 11 Rdn 1, 32, 55).
Zum Gleichrang der Ehefrauen vgl. Fälle 35 bis 37 (siehe § 10 Rdn 1, 44, 91) und 43 bis 45 (siehe § 13 Rdn 1, 27, 49).
Zum Nachrang der ersten Ehefrau vgl. Fälle 41 und 42 (siehe § 12 Rdn 1, 42).
 

Rz. 41

Der Unterhaltsanspruch der nachrangigen F2 hat, wie oben dargestellt, keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der F1. Der Unterhaltsanspruch der F2 würde sich wie folgt berechnen:

M hat ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 3.000 EUR

Erwerbstätigenbonus (als Erwerbsanreiz) für M: 3.000 EUR × 10 % = 300 EUR

 

Rz. 42

Weiter ist der Unterhalt für F1 (990 EUR) abzuziehen, weil diese Unterhaltspflicht die ehelichen Lebensverhältnisse von M und F2 bereits geprägt hat.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Der im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigende Unterhaltsbedarf eines konkurrierenden neuen Ehegatten ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ehelichen Lebensverhältnissen wegen des insoweit zu beachtenden Prioritätsgrundsatzes abhängig vom Unterhalt einer geschiedenen Ehefrau zu bemessen.

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 3.000 EUR – 990 EUR – Erwerbstätigen­bonus = 2010 – 201 = 1.809 EUR.

 

Rz. 43

F2 hat kein Einkommen. Aus Erwerbstätigkeit könnte sie jedoch in zumutbarer Weise ein Einkommen in Höhe von 1.000 EUR erzielen. Dieses Einkommen ist jedenfalls dann anzusetzen, wenn es um die Prüfung der Frage geht, ob der Unterhaltsanspruch der F1 zu kürzen ist.

Erwerbstätigenbonus (als Erwerbsanreiz) für F: 1.000 EUR × 10 % = 100 EUR

bedarfsbestimmendes Einkommen der F: 1.000 – 100 EUR = 900 EUR

Der volle Bedarf von F beträgt (Summe der gekürzten Einkommen geteilt durch 2):

(1.809 + 900 EUR) : 2 = 2.709 EUR : 2 = 1.355 EUR

 

Rz. 44

F2 hat ein Eigeneinkommen von 1.000 EUR, also 900 EUR nach Abzug des Erwerbstätigenbonus.

Der ungedeckte Bedarf und damit Unterhaltsanspruch von F2 beträgt somit 455 EUR (1.355 – 900 EUR).

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