Rz. 43

Zum Beweis dafür, dass die Radarmessung fehlerbehaftet ist, beziehe ich mich auf ein Sachverständigengutachten, das ergeben wird, dass der in der Bedienungsanleitung vorgegebene Aufstellwinkel nicht korrekt eingestellt wurde.
Eine fotogrammetrische Überprüfung eines Sachverständigen wird ergeben, dass der Fotowinkel nicht die vom Hersteller geforderte Größenordnung besaß, sondern zu klein ausfiel, was sich zu Ungunsten des Betroffenen auswirkt.
Der Betroffene führte zum Unfallzeitpunkt einen Spurwechsel durch (in Fahrtrichtung von links nach rechts gesehen). Damit fuhr er auf die Messanlage zu, wodurch der Radarwinkel verkleinert wurde und ein zu großer Messwert angezeigt wird,
Beweis: Sachverständigengutachten.
Zum Beweis dafür, dass die Messung mit dem Radargerät nicht in Ordnung war, beziehe ich mich auf ein Sachverständigengutachten, welches belegt, dass der Messbeamte eine zu hohe Radarreichweite eingestellt hatte. Dies birgt die Gefahr von Reflexionsfehlmessungen in sich.
Zum Beweis dafür, dass eine nicht ordnungsgemäße Messung vorlag, beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das ergeben wird, dass ein aufmerksamer Messbetrieb hier nicht erfolgte. Dazu ist die gesamte Messreihe auszuwerten.
Zum Beweis dafür, dass sich während der Messung der Radar- wie auch Fotoaufnahmewinkel veränderte, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, das ergeben wird, dass perspektivische Verzerrungen zwischen dem Test- und dem Tatfoto existieren.
Zum Beweis dafür, dass keine ordnungsgemäße Messung erfolgte, beziehe ich mich auf ein Sachverständigengutachten, das ergeben wird, dass der Streckenverlauf, der überwacht wurde, nicht geradlinig verlief. Die Messung erfolgte im Bereich eines Kurvenaußenrandes.
Zum Beweis dafür, dass seitens der Auswertebehörde eine Fehlzuordnung des Messwertes vorgenommen wurde (zwei Fahrzeuge im Fotobereich zu sehen), beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Zum Beweis dafür, dass die Radarmessung fehlerbehaftet ist, beziehe ich mich auf ein Sachverständigengutachten, das ergeben wird, dass eine Reflexionsfehlmessung an der großflächigen Front des Kfz des Betroffenen stattfand.
Die Messanlage war zu nah an der Geschwindigkeitsbegrenzung aufgestellt. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass die "Karenzstrecke" gemäß Richtlinien nicht eingehalten wurde.

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