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Wann genau das Versteigerungsgericht den Verkehrswert festsetzen soll, wird unterschiedlich beantwortet. In der Praxis erfolgt die Verkehrswertfestsetzung häufig gleichzeitig mit der Terminsbestimmung. Nach der Änderung seit dem 1.8.1998 in § 38 S. 1 ZVG soll die Terminsbestimmung u.a. auch den Verkehrswert des Grundstücks enthalten. Die Gesetzesänderung orientiert sich damit an der bereits vielfach geübten Rechtspraxis.[30] Dies dürfte regelmäßig ausreichen, um allen bis dahin Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, zwischen der Festsetzung und dem Versteigerungstermin noch ein Rechtsmittel einlegen zu können, über das normalerweise auch noch entschieden werden kann.[31]

[30] Hintzen, Rpfleger 1998, 148.
[31] Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, § 74a Rn 57.

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