Rz. 11
Begründet ein Rechtsberatervertrag den Anspruch eines Dritten auf die Rechtsbetreuung (§ 328 Abs. 1 BGB), darf dieser das Forderungsrecht grds. zurückweisen; dieses gilt dann als nicht erworben (§ 333 BGB). Eine Zurückweisung entfällt, sobald der Dritte das Forderungsrecht angenommen hat. Dies gilt auch dann, wenn sich der Dritte ggü. dem Gläubiger verpflichtet hat, das Forderungsrecht anzunehmen; eine Zurückweisung wäre dann ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten des Dritten.
Rz. 12
Für die Frage, welche Rechte des Dritten bei Leistungsstörungen des Schuldners (Rechtsberaters) bestehen, ist im Regelfall zu berücksichtigen, dass der Dritte nur ein abgespaltenes, einseitiges Forderungsrecht, nicht aber die Rechtsstellung einer Vertragspartei aus dem Vertrag zu seinen Gunsten erlangt hat. Insoweit hat der Dritte grds. kein weiter gehendes Recht als der Vertragspartner, von dem er seine vertragliche Begünstigung ableitet.
Wegen der regelmäßigen Mitberechtigung des anderen Vertragspartners (Versprechensempfängers/Mandanten), dem grds. die vertragliche Gläubigerstellung mit Ausnahme des abgespaltenen Forderungsrechts des Dritten verbleibt (§ 335 BGB), kann der Dritte i.d.R. nicht allein, sondern nur zusammen mit dem Versprechensempfänger (Mandanten), dessen Zustimmung er möglicherweise aufgrund eines rechtlichen Innenverhältnisses verlangen kann, vertragsgestaltende Erklärungen (Anfechtung, Widerruf, Rücktritt, Kündigung, Wandlung, Minderung, Aufrechnung) abgeben, die das Deckungsverhältnis umgestalten oder lösen. Nach altem Recht galt dies nach herrschender Meinung zwar nicht für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 286 BGB a.F., wohl aber für ein Rücktrittsrecht oder einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus einem gegenseitigen Vertrag – dies ist ein Anwalts- oder Steuerberatervertrag als Geschäftsbesorgungsverhältnis i.S.d. § 675 Abs. 1 BGB – aus §§ 325, 326 BGB a.F.; abweichend davon hat der BGH – ohne nähere Erläuterung – dem Dritten einen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner aus § 325 BGB a.F. zugebilligt. Bei Fortgeltung der herrschenden Meinung für das neue Recht kann der Dritte wegen Leistungsstörungen des Schuldners (Rechtsanwalts) Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB (vgl. § 3 Rdn 4 ff.) und aus § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB (vgl. § 3 Rdn 29 f.) allein geltend machen, nicht aber einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§ 280 Abs. 3, §§ 281 ff. BGB; vgl. § 3 Rdn 13 ff.) und ein Rücktrittsrecht aus § 323 BGB (vgl. § 1 Rdn 125), die zu einer Umgestaltung und Rückabwicklung des Vertrages führen. Umgekehrt kann dann auch der Versprechensempfänger (Mandant) vertragsgestaltende Erklärungen – einschließlich eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (§ 280 Abs. 3, §§ 281 ff. BGB) oder eines Rücktrittsrechts aus § 323 BGB – nur mit Zustimmung des Dritten abgeben, weil sonst dessen Leistungsanspruch entzogen oder verändert würde.
Rz. 13
Weitergehende Rechte aus der Vertragsstellung des Versprechensempfängers (Mandanten) können dem Dritten ggü. dem Schuldner (Rechtsberater) grds. nur in dem Ausnahmefall zustehen, dass nach dem Willen der Vertragspartner der Dritte nicht nur den vom Gläubigerrecht abgespaltenen Anspruch auf die Vertragsleistung des Schuldners, sondern sämtliche Vertragsrechte des Gläubigers erhalten sollte (vgl. § 335 BGB; vgl. Rdn 3). Ansonsten hat der Dritte nicht die Rechtsstellung des Versprechensempfängers als Vertragspartei. Zulässig ist es, dass der Versprechensempfänger (Mandant) seine vertraglichen Ansprüche gegen den Schuldner (Rechtsberater) an den begünstigten Dritten abtritt (§ 398 BGB).