Rz. 24
Ist ein Anwalts-, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfervertrag zugunsten eines Dritten (Deckungsverhältnis) unwirksam oder fehlerhaft, fragt es sich, zwischen welchen Beteiligten die Rückabwicklung von Leistungen zu erfolgen hat.
Rz. 25
Ob der Versprechende (Rechtsberater) einen vertraglichen Anspruch auf Rückgewähr seiner Leistung aus § 346 BGB (i.V.m. § 281 Abs. 5, §§ 282, 283 Satz 2 oder §§ 323, 324, 326 Abs. 4, 5 BGB) gegen den Versprechensempfänger (Mandanten) und/oder gegen den Dritten zu richten hat, ist streitig; die Lösung sollte der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung (§§ 812 ff. BGB) entsprechen, weil dieselbe Interessenlage zugrunde liegt. Bei einem unwirksamen Rechtsberatervertrag zugunsten eines Dritten wird im Mittelpunkt die Frage stehen, von wem der Rechtsberater (Schuldner und Versprechender), der seine Vertragsleistung erbracht hat, Wertersatz i.S.d. § 818 Abs. 2 BGB – durch Zahlung einer Vergütung – verlangen kann.
Rz. 26
Die Frage, gegen wen sich ein Bereicherungsanspruch des Versprechenden (Rechtsberaters) richtet, wenn sein Deckungsverhältnis zum Versprechensempfänger (Mandanten) unwirksam oder fehlerhaft ist, ist umstritten. Der BGH hat hierzu betont, dass auch bei Verträgen zugunsten Dritter die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung von Leistungen in Dreipersonenverhältnissen zu beachten seien; maßgeblich sei, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Dieser Ansatz weist – anders als begriffliche Überlegungen – den Weg zu interessengerechten Lösungen; wirtschaftlicher Hintergrund ist die Frage, wer das Risiko der Insolvenz eines anderen Beteiligten zu tragen hat.
Rz. 27
In dem Hauptfall, dass das Deckungsverhältnis zwischen dem Schuldner (Versprechenden) und seinem Vertragspartner (Versprechensempfänger) mangelhaft ist und nach dem Valutaverhältnis zwischen dem Dritten und dem Versprechensempfänger ein entgeltlicher Erwerb vorliegt, dient der Vertrag zugunsten des Dritten i.d.R. einer "abgekürzten Leistung"; dann ist der Bereicherungsausgleich zwischen dem Versprechenden (Rechtsberater) und dem Versprechensempfänger (Mandanten) vorzunehmen, sodass diese Personen das Risiko der Insolvenz ihres Vertragspartners zu tragen haben. In diesen Fällen eines entgeltlichen Erwerbs ist ein Bereicherungsanspruch des Versprechenden gegen den Dritten selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn auch das Valutaverhältnis fehlerhaft ist – Fall des Doppelmangels.
Rz. 28
Dagegen kann bei zwei weiteren Fallgestaltungen, die für Rechtsberaterverträge zugunsten Dritter mit fehlerhaftem Deckungsverhältnis bedeutsam sind, die Bereicherung zwischen dem Versprechenden (Rechtsberater) und dem Dritten auszugleichen sein. Dies betrifft einmal die Fälle, in denen der Dritte nach seinem Valutaverhältnis mit dem Versprechensempfänger (Mandanten) die Leistung, die der Versprechende (Rechtsberater) aufgrund des mangelhaften Deckungsverhältnisses erbracht hat, als unentgeltliche Zuwendung erhalten hat; ist diese wegen ihres "Versorgungscharakters" in ihrer Zweckrichtung auf den Dritten bezogen und deswegen allein vom Bestand des Deckungsverhältnisses abhängig, kann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Versprechenden (Rechtsberaters) gegen den Dritten bestehen. Das gilt auch dann, wenn entgegen der abdingbaren Vorschrift des § 335 BGB die Gläubigerstellung ausschließlich dem Dritten zustehen soll; in solchen Fällen ist der Rechtsgrund für den Bestand des Drittrechts ebenfalls nur in dem – mangelhaften – Deckungsverhältnis enthalten und vom Valutaverhältnis unabhängig.