Rz. 5
Anwaltsverträge, deren Gegenstand zumindest in nennenswertem, nicht ganz unwesentlichem Umfang in der anwaltstypischen Aufgabe des rechtlichen Beistandes besteht (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO; vgl. § 1 Rdn 135 ff., 158 ff., 161 ff.; § 2 Rdn 1 f.), und berufstypische Steuerberater- und Wirtschaftsprüferverträge können gem. § 328 Abs. 1 BGB zugunsten eines Dritten oder mehrerer anderer Personen geschlossen werden. Wesen und Inhalt eines Anwaltsvertrages werden zwar durch das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt so sehr geprägt, dass die Anwaltsleistung grds. nur ggü. dem Auftraggeber zu erbringen ist. Insb. der – in § 328 Abs. 2 BGB hervorgehobene – Vertragszweck kann jedoch etwas anderes ergeben. Die praktische Bedeutung von Beraterverträgen zugunsten Dritter ist weiterhin nicht besonders groß.
I. Anwendungsfälle
Rz. 6
Mit Rücksicht auf den Vertragszweck liegt ein Anwaltsvertrag zugunsten eines Dritten auf der Hand, wenn ein Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherer im eigenen Namen – anders als im Regelfall namens des Versicherungsnehmers – einen Rechtsanwalt mit der Betreuung des Versicherungsnehmers beauftragt.
Übernimmt ein Rechtsanwalt – etwa im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf – eine Rechtsberatung gemäß "legal due diligence", kann – je nach Vertragsgestaltung und -zweck – ein Vertrag zugunsten eines Dritten vorliegen (vgl. aber § 10 Rdn 30).
Rz. 7
Ein Auskunftsvertrag eines Rechtsberaters (vgl. § 11 Rdn 3 ff.) zugunsten Dritter setzt voraus, dass die Auskunft unmittelbar im Auftrag des Mandanten erteilt wird und die Begünstigung eines Dritten i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB dem Willen der Vertragspartner (des Mandanten und des Rechtsberaters) entspricht.
Rz. 8
V.a. der – gesetzlich nicht geregelte – Treuhandvertrag bietet einem Treuhänder die Möglichkeit, Vermögensinteressen des Auftraggebers und/oder eines Dritten im Rahmen und nach Maßgabe der Treuhandabrede zu wahren (vgl. § 12 Rdn 1 ff.).
Rz. 9
Hat ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Treuhänder nach dem Treuhandvertrag nicht nur einseitig die Belange seines Auftraggebers, sondern auch als Sachwalter Vermögensinteressen anderer Beteiligter zu wahren, so kann es sich um eine Treuhandvereinbarung – einen Geschäftsbesorgungsvertrag – zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB handeln. Das kann z.B. der Fall sein
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zugunsten der Gläubiger eines Schuldners, der einem Rechtsberater als Treuhänder sein Vermögen ganz oder teilweise zur Verwertung im Wege eines Liquidationsvergleichs überträgt (§ 7 Abs. 4 der – inzwischen aufgehobenen – VerglO, vgl. §§ 292, 313 InsO); |
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zugunsten der Gläubiger eines Schuldners in anderen Fällen, in denen dieser einem Treuhänder Vermögen zur Befriedigung von Gläubigern überträgt; |
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zugunsten eines Kapitalanlegers, soweit ein Rechtsberater als Treuhänder eines kapitalsuchenden Anlageunternehmens die Mittelverwendung zu überwachen hat oder Sicherheiten prüfen muss. |
Soweit ein Strafverteidiger fremde Gelder zur Haftentlassung seines Mandanten weiterzuleiten hat, kann "ausnahmsweise" – nach den Umständen des Einzelfalls – ein Treuhandvertrag mit dem Geldgeber oder ein Anwaltsvertrag zu dessen Gunsten oder mit Schutzwirkung für diesen bestehen.
Übernimmt ein Rechtsberater – hier ein Wirtschaftsprüfer – im Rahmen eines Kapitalanlagemodells (vgl. § 12 Rdn 46) in einem "Mittelverwendungskontrollvertrag" mit der Fondsgesellschaft (hier einer GbR), der als "Vertrag zugunsten Dritter" – nämlich aller Gesellschafter – geschlossen wird, die Überwachung der zweckgerechten Verwendung der von den Anlegern erbrachten Gesellschaftereinlagen, haftet er den Anlegern auf Schadensersatz, wenn er vor Beginn der Tätigkeit der Fondsgesellschaft entgegen seiner vorvertraglichen Pflicht ggü. den künftigen Anlegern nicht sicherstellt, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige Verwendungskontrolle vorliegen; dies gilt auch dann, wenn der Kontrolleur nicht zugleich Treuhandkommanditist ist. Ist die Gesellschaft bereits vor dem Fondsbeitritt des Anlegers tätig, ohne dass der Kontrolleur seine genannte Pflicht erfüllt hat, hat dieser ggü. einem Beitrittsinteressenten die vorvertragliche Pflicht, darauf hinzuweisen, dass die im Emissionsprospekt zur Werbung herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bisher nicht stattgefunden hat; insoweit muss der Kontrolleur auf eine Änderung des Prospekts drängen oder Anleger in anderer geeigneter Weise – etwa über den Vertrieb oder die Fachpresse – unterrichten. Der vom Kontrolleur zu leistende Schadensersatz infolge schuldhafter Verletzung seiner vorvertraglichen Pflichten geht dahin, dass er einen geschädigten Anleger s...