Rz. 20

Das Betreuungsgericht ist über Vollmachten zu informieren. So normiert § 1820 Abs. 1 BGB (§ 1901c S. 1 BGB a.F.), dass derjenige, der von der Einleitung eines Verfahrens über die Betreuerbestellung Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, "in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat", das Betreuungsgericht unverzüglich zu unterrichten hat. Nach § 1820 Abs. 1 S. 2 BGB kann das Gericht "die Vorlage einer Abschrift" verlangen. Die Abgrenzung zur Ablieferungspflicht bei Betreuungsverfügungen nach § 1816 Abs. 2 BGB von der Unterrichtungspflicht bei Vorsorgevollmachten ist wichtig. Anderenfalls hätte der Besitzer das Original der Vollmacht bei Gericht abgeben müssen. Der Bevollmächtigte hätte sich dann damit nicht mehr im Rechtsverkehr legitimieren können. Daher ist das Betreuungsgericht lediglich berechtigt, eine Kopie zu verlangen. Falls in einem Dokument eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung enthalten ist, muss dem Bevollmächtigten das Original der Vollmachtsurkunde verbleiben.[19] In diesem Fall soll das Betreuungsgericht vom Original eine Kopie zu den Akten nehmen und das Original dem Bevollmächtigten wieder aushändigen.

 

Rz. 21

In diesem Zusammenhang ist es gleichgültig, ob dem Besitzer der Vorsorgevollmacht durch diese selber Vollmacht erteilt wurde oder einer dritten Person.[20] Trotz der amtlichen Überschrift mit "Vorsorgevollmachten" erstreckt sich die Unterrichtungspflicht auf alle Vollmachten, die für das Betreuungsverfahren von Bedeutung sein können.[21] Schließlich ist nicht stets eindeutig, ob es sich bei einer Vollmacht um eine Vorsorgevollmacht handelt oder nicht. Der Besitzer einer solchen Vollmacht hat das Betreuungsgericht unverzüglich zu unterrichten (siehe Rdn 16).

[19] Jurgeleit/Kieß, BetreuungsR, § 1901c a.F. Rn 13; Jurgeleit/Bucic, BetreuungsR, § 285 FamFG Rn 7.
[20] MüKo-BGB/Schneider, 8. Aufl. 2020, § 1901c a.F. Rn 7.
[21] MüKo-BGB/Schneider, 8. Aufl. 2020, § 1901c a.F. Rn 7.

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