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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Sie haben einen Bescheid über die Festsetzung von (Erschließung-) Straßenbeiträgen erhalten. Es gibt verschiedene Arten von Beiträgen.
1. Was sind Erschließungsbeiträge?
Erschließungsbeiträge erheben Städte und Gemeinden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen, insbesondere Straßen. Herangezogen werden die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, sofern diese bebaut oder bebaubar sind. Je nach Ausstattung der Straße und Größe des Grundstücks können ganz erhebliche Kosten entstehen. 10 % der Herstellungskosten trägt die Allgemeinheit und 90 % tragen die Anlieger. Erschließungsbeiträge werden im BauGB geregelt.
2. Was sind Ausbaubeiträge?
Ausbaubeiträge erheben Städte und Gemeinden für die Erweiterung und Verbesserung, Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen. Herangezogen werden die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke als Gegenleistung dafür, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Je nach Art der Anlage tragen die Anlieger 10 %–80 % des Aufwandes. Die genauen Regelungen finden sich in den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen der Länder. In einigen Bundeländern sind Ausbaubeiträge abgeschafft, andere lassen wiederkehrende Beiträge zu, damit soll die Belastung der Anlieger auf mehrere Jahre verteilt werden. Auch hier gibt es Probleme und es können rechtwidrige Bescheide erlassen worden sein.
3. Worin können Fehler liegen?
Verfahren zur Erhebung von Anliegerbeiträgen sind in der Regel äußerst kompliziert und daher fehlerträchtig. Im Rahmen eines Klageverfahrens können daher häufig Neuberechnungen erreicht werden. In einzelnen Fällen kann sich auch herausstellen, dass kein Erschließungsbeitrag, sondern nur ein Ausbaubeitrag erhoben werden darf und die Stadt muss ihren Bescheid zurücknehmen.
Fehler der Beitragsbescheide – es ist z.B. zu prüfen:
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Welche Kosten sind eingeflossen? |
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Ist das eigene Grundstück tatsächlich erschlossen? |
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Wurden wirklich alle erschlossenen Grundstücke, zum Beispiel auch städtische, in die Verteilung einbezogen? |
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Wurden Vorauszahlungen oder Ablösebeiträge früherer Eigentümer berücksichtigt? |
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Verjährung – ist die Anlage schon seit mehreren Jahren fertig? |
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Ist die Satzung wirksam? Prüfungswürdig sind Inhalt, Veröffentlichungsnachweise, auch der Hauptsatzung |
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Fehler speziell beim Erschließungsbeitrag – es ist z.B. zu prüfen: |
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Wurde die Anlage gemäß der vom zuständigen Gremium beschlossenen Planung erstellt? |
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Sind die Vorschriften des Baugesetzbuches und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt eingehalten? |
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Fehlerquellen speziell beim Ausbaubeitrag: |
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Handelt es sich wirklich um einen Ausbau oder nur um Instandsetzung? |
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Bietet die Maßnahme für den Anlieger einen wirtschaftlichen Vorteil? |
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Ist das Abrechnungsgebiet richtig erfasst worden? |
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Sind seit der letzten Beitragserhebung für die Straße mindestens 20 Jahre verstrichen? |
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Entspricht die Aufwandsermittlung der städtischen Satzung? |
4. Achtung: Widerspruchsfrist (bei Ausbaubeiträgen) und Klagefrist (bei Erschließungsbeiträgen)!
Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheides!
Bei Zugang am 31. muss der Widerspruch bzw. die Klage daher bis zum 30., bzw. im Februar zum 28., des Folgemonats eingehen.
Falls Sie sich durch uns vertreten lassen möchten, bitten wir, folgende Unterlagen umgehend herein zu reichen:
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Kopie des Bescheides (auf Wunsch können Kopien auch in unserem Büro gegen Gebühr angefertigt werden.) |
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Die von Ihnen unterschriebene Vollmacht in 2-facher Ausfertigung. |
5. Widerspruchs- bzw. Klagebegründung
Die Begründung zum Widerspruch bzw. zur Klage kann auch nachgereicht werden. Sie ist erst möglich, wenn wir genügend Informationen haben. Wir werden dazu in der Regel eine Ortsbesichtigung durchführen und Einsicht in die Verwaltungsakten nehmen.
Bitte nennen Sie uns nach Möglichkeit ein oder mehrere Argumente, warum Sie sich gegen den Bescheid wenden. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen!
Bitte prüfen Sie auch: Sind die Angaben zur Grundstücksfläche und zur Geschosszahl richtig? Bei Ausbaubeiträgen: Ist die Straße richtig eingestuft, zum Beispiel nur als Anliegerstraße? Falls die Erschließung einer alten Straße abgerechnet wird, schauen Sie z.B. nach, ob Sie oder Nachbarn noch alte Unterlagen haben, die belegen, dass die Erschließung nach früheren Maßstäben bereits einmal fertig gestellt war. Wenn Sie alte Beitragsbescheide und/oder Zahlungsbelege früherer Eigentümer finden, sollten Sie diese Unterlagen ebenfalls in Kopie bei uns einreichen, denn diese Beiträge sind auf den neuen Beitrag anzurechnen oder können im Einzelfall sogar eine endgültige Abgeltung bedeuten. Hilfreich sind auch Karten oder Katasterauszüge, um die Lage der Grundstücke zu beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)