_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1.
Wenn Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben wollen, so müssen Sie Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten zunächst als Vorschuss einzahlen.
2.
Die Gebühren für Rechtsanwälte und Gerichte richten sich nach dem Streitwert. Der Streitwert wird vom Gericht zunächst nur vorläufig und am Ende des Prozesses dann endgültig festgesetzt. Der Streitwert in Eilrechtsschutzverfahren wird i.d.R. nur mit einem Bruchteil des Werts im Klageverfahren angesetzt.
3.
Am Ende des Prozesses entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung. In einem Prozess vor dem Verwaltungsgericht hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Endet der Rechtsstreit durch Vergleich, können die Beteiligten eine Regelung über die Kosten treffen, üblicherweise wird auch oft vereinbart, dass jede Partei seine Kosten selbst trägt und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden.
4.
Wird gegen einen belastenden Bescheid zunächst ein Widerspruchsverfahren durchgeführt und ist dieser Widerspruch erfolgreich, so sind demjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten muss dazu eigens beantragt werden, dies erledigen wir für Sie.
5.
Hier ein Beispiel für mögliche Kosten: bei einem Streitwert von 5.000 EUR entstehen Gebühren für ein Widerspruchsverfahren oder sonstige vorgerichtliche Tätigkeit i.H.v. etwa 500 EUR. Ein Klageverfahren kostet etwa 1.400 EUR inklusive Gerichtskosten. Für beide Verfahren zusammen entstehen Kosten in Höhe von insgesamt ca. 1.650 EUR, ein Teil der Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit wird angerechnet. Gerne erstellen wir Ihnen für Ihren speziellen Fall eine Kostenschätzung.
6.
Das Kostenrisiko kann sich erhöhen, wenn außer dem Träger der Behörde noch ein Dritter am Prozess beteiligt ist und dieser seinerseits einen Anwalt einschaltet. Dies kann zum Beispiel bei der Nachbarklage eintreten: Dort wird der Bauherr als Beigeladener beteiligt, weil es um die Aufhebung der ihm erteilten Baugenehmigung geht. Die Träger der Behörden schalten in der Regel keinen Anwalt ein.
In dem Fall, dass der Gegner oder der Beigeladene anwaltlich vertreten ist, sind die Kosten dieses Anwalts dem oben angegebenen Prozesskostenrisiko hinzuzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)