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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Aufnahme in eine bestimmte Schule und Schulwechsel – Wunschschule
Wurde Ihr Kind von der gewünschten Schule abgelehnt, weil dort ein Anmeldeüberhang besteht, kann möglicherweise ein Fehler im Aufnahmeverfahren und bei der Anwendung der Aufnahmekriterien vorliegen. Es kommt durchaus vor, dass Aufnahmekriterien falsch angewendet werden (siehe insbesondere unter Grundschulen, Bekenntnisschulen). Ist das Kind erst einmal vorläufig aufgenommen, wird es oft auch dauerhaft auf der Schule verbleiben können.
2. Ausschluss vom Unterricht trotz Schulpflicht
Auch wenn Ihr Kind noch der Schulpflicht unterliegt, darf es u.U. bis zu zwei Wochen vom Unterricht ausgeschlossen werden. Diese Maßnahme kann als Ordnungsmaßnahme verhängt werden. Allerdings müssen zuvor erfolglos erzieherische Maßnahmen versucht worden sein. Ordnungsmaßnahmen müssen den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet werden. Ein Rechtsbehelf wird sich hier in der Regel nicht lohnen, da der Unterrichtausschluss vor dem Ende der Überprüfung beendet sein wird. Eine gerichtliche Überprüfung ist aber möglich.
3. Erprobungsstufe
Achtung: Wird am Ende der sechsten Klasse entschieden, dass Ihr Kind nicht versetzt wird und es nicht auf der gewählten Schulform bleiben kann, geht es um zwei verschiedene Regelungsinhalte. Es reicht also nicht, wenn Sie nur die Nichtversetzung angreifen, Sie müssen auch die Entscheidung über die Schulform angreifen.
4. Förderschule und Inklusion, sonderpädagogische Förderung
Vorrangig zu der Förderung in einer Förderschule ist der gemeinsame Unterricht (GU) in einer allgemeinen Schule. Im Schulgesetz ist das Verfahren genau geregelt, mit dem der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt wird. Statt gegen die Zuweisung zu einer Förderschule zu klagen und vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, empfehlen wir, schon im Vorfeld das Gespräch mit der Schulleitung und dem zuständigen Lehrpersonal zu suchen. Falls das Kind in therapeutischer Behandlung ist, sollte auch von dort eine Stellungnahme eingeholt werden. Eventuell können Sie Ihr Kind auch noch zusätzlich außerschulisch fördern. Möglicherweise kann dadurch und durch einen Antrag auf gemeinsamen Unterricht oder auf Begleitung durch eine Integrationskraft das Kind weiter auf der allgemeinen Schule unterrichtet werden
5. Grundschulen, Bekenntnisschulen
Bei Grundschulen gibt es in NRW verschiedene Schularten: Bekenntnisschulen evangelischen oder katholischen Glaubens, Gemeinschaftsschulen (Regelfall) und Weltanschauungsschulen. Achtung: entgegen weitläufiger Ansicht haben bei Bekenntnisschulen Kinder des betreffenden Bekenntnisses keinen Vorrang. Die Eltern müssen sich allerdings entscheiden, ob sie ihr Kind für die Schulart Gemeinschaftsschulen oder für die Schulart Bekenntnisschulen anmelden wollen. (s.o.: Aufnahme in eine bestimmte Schule)
6. Informations- und Beratungsanspruch
Sie haben einen Informations- und Beratungsanspruch gegenüber der Schule in allen wichtigen Schulangelegenheiten. Auch soll die Schule in Fragen der Erziehung und der Schullaufbahn beraten und insbesondere mit dem "Schulpsychologischen Dienst" zusammenarbeiten.
7. Prüfungen, Reifeprüfung, Abitur
Mängel der Prüfungsumstände müssen so schnell wie möglich und jedenfalls vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gerügt werden. Zum Beispiel müssen Störungen durch Baulärm vom Prüfling i.d.R. noch während der Prüfung gerügt werden, damit schnellstmöglich Abhilfe und gegebenenfalls eine Verlängerung der Prüfungszeit geschaffen werden kann. Verfahrensmängel können aber nicht dazu führen, dass eine nicht bestandene Prüfung als bestanden gewertet wird. Die erfolgreiche Rüge der Mängel eröffnet lediglich die Möglichkeit einer Wiederholung des betroffenen Prüfungsteils.
Bewertungsmängel sind schwer zu überprüfen und die Erfolgsaussichten sind gering. Gerichte können und dürfen selbst die Bewertungen durch Prüfer nicht ersetzen. Ist aber beispielsweise eine Antwort als falsch bewertet worden, obwohl sie nachweislich in der Literatur als richtig vertreten wird, besteht eine Chance auf Änderung des Prüfungsergebnisses. Es besteht i.d.R. kein Anspruch auf andere Prüfer.
Wir können für Sie Akteneinsicht in die Prüfungsakten, die Klausurkorrektur und das Protokoll der mündlichen Prüfung beantragen. Mit diesen Unterlagen muss sich der Prüfling detailliert auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, warum eine als falsch angesehene Antwort richtig ist oder wo fälschlicherweise für Leistungen keine Punkte gegeben wurden.
Mit dieser Gegendarstellung des Prüflings wenden wir uns an die Prüfungsbehörde und fordern diese auf, die detaillierten und gut begründeten Einwendungen des Prüflings den Prüfern zum Zwecke des Überdenkens und zu einer eventuellen Nachkorrektur zuzuleiten. Führt dies nicht oder nicht schnell genug zum gewünschte...