Michael Krämer, Esthersine Böhmer
Rz. 37
& 1.
Erschließungsbeiträge sind geregelt in §§ 127 bis 135 BauGB. Die Regelung der Beiträge im Einzelnen erfolgt gemäß § 132 BauGB durch die Erschließungsbeitragssatzung, abgekürzt oft EBS genannt, der jeweiligen Gemeinde.
Rz. 38
& 2.
Ausbaubeiträge richten sich nach den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen der Länder, beispielsweise § 8 KAG NRW oder § 11 KAG Hess. Auch hier müssen die Einzelheiten durch eine gemeindliche Satzung festgelegt werden, vergleiche § 2 Abs. 1 KAG NRW. Diese Satzung wird abgekürzt meist als KAG-Satzung bezeichnet.
Rz. 39
& 3.
Zur Überprüfung der Bescheide müssen nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch die jeweiligen Satzungsbestimmungen der Gemeinde genau mit den tatsächlichen Angaben und mit der Berechnung in dem vorliegenden Bescheid abgeglichen werden. Außerdem ist zur Beratung der Mandanten eine Ortsbesichtigung der gesamten abgerechneten Straße erforderlich. Auch die Gerichte nehmen in der Regel eine Ortsbesichtigung vor. Dabei kann sich zum Beispiel herausstellen, dass Grundstücke erschlossen sind, die von der Gemeinde nicht in die Verteilung einbezogen wurden. Auf der anderen Seite kann sich auch ergeben, dass das Grundstück der Mandanten nicht oder nur zum Teil durch die Straße erschlossen oder anders bebaut ist, als der Bescheid es annimmt.
Ferner ist eine Akteneinsicht unerlässlich sowie ein Vergleich mit den in Akten befindlichen Plänen und Aufstellungen mit den Feststellungen bei der Ortsbesichtigung erforderlich. Achtung: Die Akten bestehen hier meist aus mehreren Heftern und Stehordnern, insbesondere in der Regel zu folgenden Themen:
a) |
Erschließungsplanung zur Straße oder Bebauungsplan zur Siedlung bzw. Ausbauplan und Satzungsbeschluss zum Ausbau, Bauprogramm |
b) |
Straßenhistorie (bei bereits bestehenden Straßen) |
c) |
Grundstücksakte (zum Grundstück der Mandanten) |
d) |
technischer Aufwand und Kosten der Herstellung |
e) |
Grundstückserwerb, Kosten |
f) |
Verteilung und Berechnung (mit Plan zu den herangezogenen Grundstücken, Adressdaten und Verteilungsschlüssel) |
g) |
Schriftverkehr und rechtliche Prüfungen |
Für die Verjährung verweisen die Kommunalabgabengesetze der Länder, z.B. § 12 KAG NRW, auf die Abgabenordnung (AO). In entsprechender Anwendung von § 169 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre, das heißt die Verjährung tritt nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden ist.
Rz. 40
& 4.
Wegen der nur teilweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in einigen Bundesländern ist hier genau darauf zu achten, welcher Rechtsbehelf sich aus der Belehrung in dem jeweiligen Bescheid ergibt. Zum Beispiel wurde in NRW das Widerspruchsverfahren im Bereich Kommunalabgaben für Bescheide ab dem 1.1.2016 wieder eingeführt. In NRW ist also gegen einen KAG-Bescheid zunächst Widerspruch einzulegen. Gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid muss dagegen in NRW und einigen anderen Bundesländern sofort Klage erhoben werden.
Für die Entscheidung, ob Klage erhoben werden soll, ist es nicht unerheblich, ob es sich um einen Vorausleistungsbescheid oder bereits um einen endgültigen Bescheid handelt. Vorausleistungsbescheide sind zulässig, dies regelt für das Erschließungsbeitragsrecht § 133 Abs. 3 BauGB und für das Ausbaubeitragsrecht bspw. § 8 Abs. 8 KAG NRW. Ein Vorausleistungsbescheid für Erschließungsbeiträge ist sogar schon möglich, wenn die endgültige Herstellung erst innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Klagt der Mandant gegen den Vorausleistungsbescheid, könnte selbst bei einem Erfolg, der zur Reduzierung der Vorausleistung führt, Jahre später ein zweiter Prozess notwendig werden. Es könnte nämlich sein, dass die Gemeinde anhand des dann festgestellten Aufwands eine neue, aber ebenfalls als zu hoch erscheinende Berechnung aufstellt. Andererseits würde der Mandant, wenn er gegen den Vorausleistungsbescheid nicht klagt, unter Umständen für Jahre mit einer zu hohen oder gar nicht gerechtfertigten Vorausleistung in Vorlage treten müssen. Die Vorausleistung kann nämlich erst zurückverlangt werden, wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden ist und die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist, § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB.
Rz. 41
& 5.
Siehe hierzu oben unter 3. Rdn 39>.