Michael Krämer, Esthersine Böhmer
Rz. 63
& 1.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen und ist eine Rechtsnorm. Ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan oder auch einen Vorhaben- und Erschließungsplan ist grundsätzlich statthaft. In einem Normenkontrollverfahren wird geprüft, ob der Bebauungsplan in formeller und materieller Hinsicht im Einklang mit den Bestimmungen des Baugesetzbuchs steht. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einhaltung landesrechtlichem Gemeinderechts. Im Normenkontrollverfahren wird über die "Gültigkeit", also die Wirksamkeit eines Bebauungsplans, entschieden.
Zuständig für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens ist nach § 47 VwGO das Oberverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof.
Nach § 67 Abs. 1 VwGO besteht Anwaltszwang. Ausnahmen gelten für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden.
Ein Normenkontrollantrag ist nur gegen erlassene, also bereits in Kraft getretene Normen zulässig
Rz. 64
& 2.
Der Streitwert richtet sich nach dem Streitwertkatalog in der Fassung vom 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen und beträgt bei einer Normenkontrolle gegen Bebauungspläne zwischen 7.500 EUR-60.000 EUR. Aus diesem Grunde erfolgte der Hinweis zu den Kosten.
Rz. 65
& 3.
Antragsbefugt ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierzu existiert eine umfassende Rechtsprechung.
Der Antragsteller muss geltend machen, durch die Anwendung der Norm einen Nachteil zu erleiden. Ein solcher liegt vor, wenn der Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan oder seine Anwendung negativ betroffen wurde, was bei planerischer Abwägung zu berücksichtigen war. Dies kommt zum Beispiel in Betracht, wenn sich Eigentümer von Wohngrundstücken gegen die Ausweisung von Gewerbeflächen wenden und zu befürchten ist, dass hier die bestehende Bebauung Immissionen ausgesetzt ist. Auch die Zunahme von Verkehrslärm kann eine Begründung darstellen. Ferner muss eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Die bloße Möglichkeit reicht hier aus. Ein Eigentümer kann stets geltend machen, durch den Bebauungsplan in seiner Eigentumsposition beeinträchtigt zu sein. Die Anforderungen sind hier nicht sehr hoch.
Daneben können auch Mieter und Pächter, die durch den Bebauungsplan Einschränkungen erfahren, antragsberechtigt sein.
Rz. 66
& 4.
Die Frist zur Einreichung des Antrags beträgt ein Jahr, § 215 BauGB. Nach Fristablauf kann unter Umständen noch eine Wiedereinsetzung erreicht werden.