Rz. 58

Ob und unter welchen Voraussetzungen der Vorerbe vom Nacherben für die Dauer der Vorerbschaft Aufwendungen ersetzt verlangen kann, bestimmt sich nach den §§ 103, 2124–2126 BGB.

Die Kosten- und Lastenverteilung beruht auf dem Grundsatz, dass dem Vorerben die Nutzungen (§ 100 BGB) des Nachlasses gebühren (§ 2111 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Vorerbe erwirbt die Nutzungen zu seinem eigenen Vorteil, es findet keine Surrogation statt. Allerdings kann der Erblasser das Fruchtziehungsrecht (§ 99 BGB) des Vorerben auf einen monatlichen Festbetrag aus den Reinerträgnissen beschränken.[105]

 

Rz. 59

Der die Nutzungen ziehende Vorerbe muss allerdings die Aufwendungen i.S.d. §§ 21242126 BGB, wie Erhaltungs- und Verwaltungskosten für die Instandhaltung des Nachlasses im Rahmen seiner Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 2120 S. 1 BGB) aufbringen, anderenfalls kann er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet sein (§§ 2130 Abs. 1, 2131 BGB).

Zu unterscheiden sind gewöhnliche und außergewöhnliche Erhaltungskosten (§ 2124 BGB) und Lasten (§ 2126 BGB) sowie sonstige Verwendungen (§ 2145 BGB). Der Erblasser kann den Vorerben von diesen Aufwendungen nicht befreien (§ 2136 BGB). Die Verteilung von Früchten bestimmt sich nach den §§ 101, 102 BGB.

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