Rz. 38

Neben dem Bestandsverzeichnis (§ 2121 BGB) können sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe auf eigene Kosten den tatsächlichen Zustand (wertbildende Faktoren) der zur Erbschaft gehörenden Sachen, auch nur einzelner Sachen[67] und der Surrogate[68] (§ 2111 BGB), durch Sachverständige feststellen lassen (§ 2122 BGB) und sich hierzu die einzelnen Sachen vorlegen lassen (§ 809 BGB).[69]

[67] Palandt/Weidlich, § 2122 Rn 1.
[68] MüKo/Lieder, § 2122 Rn 2.
[69] BeckOK BGB/Litzenburger, § 2122 Rn 2.

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