Rz. 61

Gewöhnliche Erhaltungskosten und Lasten hat der Vorerbe selbst zu tragen (§§ 2124 Abs. 1, 103 BGB). Gewöhnliche Erhaltungskosten (§ 2124 Abs. 1 BGB) sind alle Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Nachlasses regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten.[114] Hierzu können etwa Verschleißreparaturen oder Instandsetzungsarbeiten zählen. Nach h.M. ist es unerheblich, ob die gewöhnlichen Erhaltungskosten aus den Nutzungen der Vorerbschaft gedeckt werden können.[115] Gewöhnliche Lasten sind beispielsweise Versicherungsprämien, Grundsteuern ebenso wie laufende Betriebsausgaben eines zur Erbschaft gehörenden Unternehmens, wie u.a. Löhne und Werbungskosten.[116]

[115] NK-BGB/Gierl, § 2124 Rn 3; MüKo/Lieder, § 2124 Rn 2.
[116] Damrau/Tanck/Bothe, § 2124 Rn 3; Palandt/Weidlich, § 2124 Rn 2; a.A. MüKo/Lieder, § 2124 Rn 5.

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