Rz. 49
Zur Vermeidung von Schutzlücken lässt es § 20 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG für die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs nach der Scheidung auch ausreichen, dass der Ausgleichsberechtigte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat. Ob tatsächlich Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, ist dafür ebenso irrelevant wie die Frage, ob aus den dort bestehenden Anrechten eine Rente in Anspruch genommen wird (oder ob noch kein Rentenantrag gestellt wird, weil noch über die Regelaltersgrenze hinaus weiter gearbeitet wird).[14] Die Regelung soll gerade auch dann eingreifen, wenn der Ausgleichsberechtigte keinerlei eigene Versorgung hat oder eine bestehende Versorgung noch nicht in Anspruch nimmt.[15]
Rz. 50
Wann die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht ist, bestimmt sich nach § 35 SGB VI. Diese Grenze steigt derzeit von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 67. Lebensjahres an. Im Einzelnen gilt für die unterschiedlichen Geburtsjahrgänge:
Geburtsjahr | Altersgrenze | Geburtsjahr | Altersgrenze |
---|---|---|---|
1947 | 65 Jahre 1 Monat | 1956 | 65 Jahre 10 Monate |
1948 | 65 Jahre 2 Monate | 1957 | 65 Jahre 11 Monate |
1949 | 65 Jahre 3 Monate | 1958 | 66 Jahre |
1950 | 65 Jahre 4 Monate | 1959 | 66 Jahre 2 Monate |
1951 | 65 Jahre 5 Monate | 1960 | 66 Jahre 4 Monate |
1952 | 65 Jahre 6 Monate | 1961 | 66 Jahre 6 Monate |
1953 | 65 Jahre 7 Monate | 1962 | 66 Jahre 8 Monate |
1954 | 65 Jahre 8 Monate | 1963 | 66 Jahre 10 Monate |
1955 | 65 Jahre 9 Monate | 1964 | 67 Jahre |
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