Rz. 49

Zur Vermeidung von Schutzlücken lässt es § 20 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG für die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs nach der Scheidung auch ausreichen, dass der Ausgleichsberechtigte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat. Ob tatsächlich Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, ist dafür ebenso irrelevant wie die Frage, ob aus den dort bestehenden Anrechten eine Rente in Anspruch genommen wird (oder ob noch kein Rentenantrag gestellt wird, weil noch über die Regelaltersgrenze hinaus weiter gearbeitet wird).[14] Die Regelung soll gerade auch dann eingreifen, wenn der Ausgleichsberechtigte keinerlei eigene Versorgung hat oder eine bestehende Versorgung noch nicht in Anspruch nimmt.[15]

 

Rz. 50

Wann die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht ist, bestimmt sich nach § 35 SGB VI. Diese Grenze steigt derzeit von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 67. Lebensjahres an. Im Einzelnen gilt für die unterschiedlichen Geburtsjahrgänge:

 
Geburtsjahr Altersgrenze Geburtsjahr Altersgrenze
1947 65 Jahre 1 Monat 1956 65 Jahre 10 Monate
1948 65 Jahre 2 Monate 1957 65 Jahre 11 Monate
1949 65 Jahre 3 Monate 1958 66 Jahre
1950 65 Jahre 4 Monate 1959 66 Jahre 2 Monate
1951 65 Jahre 5 Monate 1960 66 Jahre 4 Monate
1952 65 Jahre 6 Monate 1961 66 Jahre 6 Monate
1953 65 Jahre 7 Monate 1962 66 Jahre 8 Monate
1954 65 Jahre 8 Monate 1963 66 Jahre 10 Monate
1955 65 Jahre 9 Monate 1964 67 Jahre
[14] BT-Drucks 16/10144, S. 64.
[15] PWW/Müller-Tegethoff/Reimers, § 20 VersAusglG Rn 10.

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