Rz. 167
Die Abfindung des Ausgleichsanspruchs bewirkt, dass dieser erlischt, sobald die Leistung an den Versorgungsträger erbracht ist. Es handelt sich um eine Leistung an Erfüllungs statt (§ 363 BGB). Nicht erforderlich für den Eintritt dieser Wirkung ist, dass die Leistung des Abfindungsbetrags tatsächlich zur Begründung von Versorgungsanrechten führt. Der Ausgleichsberechtigte trägt also das Risiko, dass der Versorgungsträger nach der Leistung insolvent wird oder dass es aus anderen Gründen nicht zu der Begründung von Rentenanrechten kommt. Das ist aber auch gerechtfertigt; denn er hat sich den Zielversorgungsträger selbst ausgesucht.
Rz. 168
Für den Ausgleichsberechtigten entsteht ein eigener Versorgungsanspruch, wenn der Zielversorgungsträger mit dem Abfindungsbetrag entsprechende Leistungsansprüche begründet. Das kann auch dann noch geschehen, wenn die Zahlung der Abfindung erst aus dem Nachlass des vorverstorbenen Ausgleichspflichtigen erfolgt, wenn also der Ausgleichsrentenanspruch gegen den Ausgleichspflichtigen bereits erloschen ist.
Rz. 169
Bei ratenweiser Zahlung der Abfindung wird der Ausgleichspflichtige von seiner Verpflichtung zur Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente schrittweise frei. Jede Rate führt dazu, dass in dem Verhältnis, in dem sie zu dem insgesamt zu zahlenden Betrag steht, der Anspruch auf die Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 1 VersAusglG erlischt. Es kann deswegen dazu kommen, dass zeitweise ein Abfindungs- und ein Rentenanspruch nebeneinander bestehen.
Rz. 170
Beispiel
M ist bereits Rentner und bezieht aus einem schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht eine Monatsrente von 400 EUR. Um den Ausgleichswert abzufinden, müssen 12.000 EUR bezahlt werden. Von diesen 12.000 EUR sind bereits 6.000 EUR geleistet.
Im praktischen Ergebnis bedeutet das, dass die geschiedene Frau von M derzeit jeden Monat eine Ausgleichsrente i.H.v. 100 EUR verlangen kann (nach § 20 Abs. 1 VersAusglG), weil in dieser Höhe der Ausgleichsanspruch noch nicht abgefunden ist. I.H.v. 100 EUR ist dagegen der Anspruch auf die Ausgleichsrente bereits erloschen (§ 363 Abs. 1 BGB). Soweit durch diese Zahlung eigene Anrechte der Ausgleichsberechtigten beim Zielversorgungsträger begründet worden sind und sie die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme erfüllt, kann sie von diesem die mithilfe der Abfindung begründete Rente verlangen.
Rz. 171
Hinweis
Wird der Abfindungsbetrag nicht gezahlt, bleibt es dabei, dass dem Ausgleichspflichtigen ein Anspruch auf die Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 1 VersAusglG zusteht. Er ist nicht darauf verwiesen, die Zahlung der Abfindung auf dem Vollstreckungsweg durchzusetzen. Bei verspäteter Zahlung der Abfindung kommt die Geltendmachung eines Verzugsschadens nach den allgemeinen Regeln (§§ 280, 286 BGB) in Betracht. Als Verzugsschaden wird es in diesen Fällen besonders häufig vorkommen, dass wegen der Verspätung nun höhere Beitragsleistungen für die gleiche Leistungshöhe zu zahlen ist (z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung immer, wenn zwischenzeitlich der aktuelle Rentenwert erhöht worden ist).