Rz. 10

Der Wertausgleich bei der Scheidung findet zunächst statt in den Fällen, in denen es bei der Scheidung an der Ausgleichsreife des Anrechts fehlt. Diese Fälle sind in § 19 VersAusglG abschließend geregelt. Betroffen sind diejenigen Anrechte, bei denen ein Rechtsanspruch der ausgleichspflichtigen Person selbst auf eine Leistung noch nicht hinreichend verfestigt ist, in denen der Ausgleich wegen Unwirtschaftlichkeit unzweckmäßig oder wegen Fehlens einer Eingriffsbefugnis deutscher Gerichte nicht möglich ist, sowie degressive Bestandteile von Anrechten.

 

Rz. 11

Es handelt sich um fünf Fälle:

noch verfallbare Anrechte (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, siehe dazu § 8 Rdn 96 ff.),
auf abzuschmelzende Leistungen gerichtete Anrechte (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, siehe dazu § 8 Rdn 107 ff.),
Anrechte, der Ausgleich unwirtschaftlich wäre (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, siehe dazu § 8 Rdn 111 ff.),
Anrechte, die bei einem ausländischen, über- oder zwischenstaatlichen Versorgungsträger bestehen (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG, siehe dazu § 8 Rdn 122 ff.) sowie um
sonst im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichende Anrechte, wenn der andere Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte bei einem ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträger erworben hat (§ 19 Abs. 3 VersAusglG, siehe dazu § 8 Rdn 133 ff.).
 

Rz. 12

Ob diese Voraussetzungen bei einem Anrecht vorliegen, entscheidet sich nicht nach dem Zeitpunkt des Ehezeitendes, sondern nach demjenigen der letzten mündlichen Verhandlung über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung. Das ergibt sich jetzt eindeutig aus § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, der bestimmt, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind. Das entspricht auch der Rechtsprechung zum früheren Recht.[2]

[2] BGH FamRZ 1999, 221, 222; BGH FamRZ 1987, 921, 922.

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