Rz. 25

Der Wertausgleich nach der Scheidung hat in jedem Fall folgende allgemeine Voraussetzungen, die bei jedem Versorgungsausgleich vorliegen müssen, ob es sich nun um einen Versorgungsausgleich bei der Scheidung oder um einen solchen nach der Scheidung handelt:

die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Versorgungsausgleich (Art. 17 Abs. 3 EGBGB, siehe dazu Rdn 26 und § 3 Rdn 31 ff.),
eine Ehe von ausreichender Dauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG, siehe dazu Rdn 28 ff. und § 4 Rdn 81 ff.), und
die Durchführung des Versorgungsausgleichs darf nicht grob unbillig sein (§ 27 VersAusglG, siehe dazu Rdn 57 ff. und § 8 Rdn 151 ff.).

1. Anwendbarkeit deutschen Rechts

 

Rz. 26

Auch der Wertausgleich nach der Scheidung ist nur nach deutschem Recht durchzuführen. Insoweit gilt nichts anderes als für den Ausgleich bei der Scheidung (zu Einzelheiten siehe oben § 3 Rdn 31 ff.). Soweit ausländisches Recht anzuwenden wäre oder wenn zwar deutsches Recht gälte, aber beide Ehegatten einem Heimatstaat angehören, der keinen Versorgungsausgleich kennt, ist zwar an sich ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlich, damit dieser dann doch durchgeführt werden kann (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Dieser Antrag kann aber schon in dem Antrag gesehen werden, den Wertausgleich nach der Scheidung durchzuführen. Erforderlich ist deswegen nur noch, dass die materiellen Voraussetzungen für den Ausgleich vorliegen, nämlich dass von mindestens einem Ehegatten in der Ehezeit in Deutschland Anrechte erworben wurden und der Ausgleich nicht der Billigkeit widerspricht. Einzelheiten siehe oben § 3 Rdn 92 ff.

 

Rz. 27

 

Praxistipp

Zu beachten ist, dass in diesen Fällen ein Wertausgleich nach der Scheidung möglich ist, auch wenn nicht schon im Scheidungsverfahren ein Antrag nach § 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB gestellt wurde. In diesem Fall ist § 224 Abs. 3 FamFG nicht anwendbar, denn der Fall des Art. 17 Abs. 3 Satz 3 EGBGB ist dort nicht aufgeführt.[7] Der Wertausgleich nach der Scheidung kann deswegen nicht wegen der Rechtskraft einer Feststellung, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfinde, ausgeschlossen sein. Einzelheiten siehe oben § 3 Rdn 99 ff.

[7] Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme, FamFG, § 224 Rn 5.

2. Ehe von ausreichender Dauer

 

Rz. 28

Der Versorgungsausgleich ist bei Kurzzeitehen mit einer Ehezeit von bis zu drei Jahren grds. ausgeschlossen. Er findet in diesen Fällen nur auf Antrag statt und das auch nur dann, wenn nicht in Bezug auf die auszugleichenden Anrechte zugleich die Geringfügigkeitsregelung des § 18 Vers­AusglG eingreift. Diese Ausschlussgründe gelten auch für den Wertausgleich nach der Scheidung. Ein Wertausgleich nach der Scheidung findet deswegen nicht statt, wenn ein Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt wird.

 

Rz. 29

 

Praxistipp

Soweit (wie im Regelfall) bereits anlässlich der Scheidung ein Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung stattgefunden hat, ist zu beachten, dass der Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur in diesem Verfahren gestellt werden konnte, denn wenn das nicht erfolgt ist, hat das FamG nach § 224 Abs. 3 FamFG ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich wegen der Kürze der Ehe nicht stattfindet. Dieser Ausspruch erwächst in Rechtskraft[8] und hindert deswegen auch einen späteren Wertausgleich nach der Scheidung.

[8] Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme, FamFG, § 224 Rn 5.

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