Rz. 114

Zur Sicherung des Ausgleichsberechtigten sieht § 21 VersAusglG für den Fall, dass der Wertausgleich nach der Scheidung durch eine Ausgleichsrente verwirklicht wird, vor, dass der Ausgleichsberechtigte vom Ausgleichsverpflichteten verlangen kann, dass ihm die Rentenansprüche gegen den Versorgungsträger abgetreten werden. Die Regelung entspricht dem § 1587i Abs. 1 BGB a.F. Sie ist abdingbar und erweiterbar, d.h. die ehemaligen Eheleute können auch vereinbaren, dass Teile der Versorgung erfasst sein sollen, die nicht unter die gesetzliche Regelung fallen (v.a. Rückstände).[47]

 

Rz. 115

Die Eignung der Regelung zum Schutz des Ausgleichsberechtigten ist relativ schwach. Sie schützt den Ausgleichsberechtigten weder im Fall einer vorgängigen anderen Abtretung oder Pfändung noch in dem Fall, dass der Versorgungsträger mit eigenen Ansprüchen gegen den Ausgleichspflichtigen aufrechnet.

1. Voraussetzungen des Anspruchs auf Abtretung

 

Rz. 116

Der Anspruch auf Abtretung des Anspruchs gegen den Versorgungsträger auf Zahlung der Versorgung knüpft an den Anspruch auf Teilhabe an der Versorgung in Form der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente an. Alle Voraussetzungen, die für die schuldrechtliche Ausgleichsrente erfüllt sein müssen (siehe oben Rdn 21 ff.), müssen deswegen auch für einen Anspruch auf Abtretung eines Versorgungsanspruchs vorliegen.

 

Rz. 117

Der Anspruch besteht nur in Bezug auf künftige Rentenansprüche, also solche, die erst nach der Entscheidung des Familiengerichts entstehen werden.[48] Für rückständige Ansprüche kommt ein Anspruch auf Abtretung von Rentenansprüchen grds. nicht in Betracht (§ 21 Abs. 2 Vers­AusglG). Das hindert die Ehegatten aber nicht, ein derartiges Recht zu vereinbaren. § 21 Vers­AusglG ist insoweit abdingbar.

 

Rz. 118

Der Zeitraum, für welchen die Abtretung verlangt wird, muss identisch sein mit dem Zeitraum, für den eine schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangt werden kann. Es reicht nicht, dass der Ausgleichsberechtigte einen Anspruch auf Zahlung eines Kapitalbetrags (§ 22 VersAusglG) hat. In Betracht kommt die Abtretung also erst ab Fälligkeit des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs.[49] Auf diesen Zeitpunkt hin kann sie aber auch schon im Voraus erfolgen. Ansprüche auf Rückstände werden auch dann nicht erfasst, wenn der Versorgungsträger diese Ansprüche noch nicht erfüllt hat.[50]

 

Rz. 119

 

Hinweis

Um was für einen Versorgungsträger es sich handelt, ist gleichgültig. Es kann ein deutscher öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger, ein Träger der betrieblichen oder privaten Altersversorgung oder auch ein ausländischer Versorgungsträger sein. Bei ausländischen Versorgungsträgern kann es aber sehr zweifelhaft sein, ob die Abtretung wirksam ist, weil sich diese Frage nach dem für das Versorgungsverhältnis maßgebenden (ausländischen) Recht richtet, sodass durchaus Abtretungsverbote und Ähnliches in Betracht kommen können.[51]

 

Rz. 120

Die Abtretung ist wegen § 21 Abs. 3 VersAusglG auch dann wirksam, wenn sie an sich durch andere Vorschriften verboten wäre (§ 400 BGB, §§ 53 f. SGB I, § 51 BeamtVG, § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG i.V.m. § 851 ZPO), wenn die Versorgungsordnung sie ausschließt oder wenn der Versorgungsträger und der Ausgleichspflichtige den Ausschluss der Abtretung vereinbart haben (vgl. § 399 BGB).

[48] OLG Celle FamRZ 2011, 728; NK-BGB/Götsche, § 21 VersAusglG Rn 9.
[49] OLG Stuttgart FamRZ 2015, 511.
[50] HK-VersAusglR/Götsche, § 21 VersAusglG Rn 10; a.A. OLG Hamm FamFR 2013, 323.
[51] HK-FamR/Bergmann, § 1587i BGB Rn 1; NK-BGB/Götsche, § 21 VersAusglG Rn 5.

2. Folgen der Abtretung

 

Rz. 121

Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber (§ 364 BGB).[52]

 

Rz. 122

Der Ausgleichsberechtigte wird durch die Abtretung Inhaber der Versorgung i.H.d. Ausgleichswerts und kann deswegen den Anspruch direkt gegen den Versorgungsträger geltend machen. Die Rechtsfolgen der Abtretung folgen den allgemeinen Regeln (§§ 398 ff. BGB). Zugunsten des Versorgungsträgers ist v.a. § 407 BGB zu beachten. § 30 VersAusglG gilt insoweit nicht.

3. Ende der Wirksamkeit der Abtretung

 

Rz. 123

Wenn der Ausgleichsberechtigte verstirbt, erlischt der Ausgleichsanspruch nach § 20 Vers­AusglG (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG). In diesem Moment wird deswegen auch die Abtretung der Anrechte an den Ausgleichsberechtigten wieder unwirksam. Der abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger geht dann wieder auf den Ausgleichspflichtigen über (§ 21 Abs. 4 Vers­AusglG).

 

Rz. 124

Der Rückfall der Anrechte erfolgt zum Ende des Monats, in welchem der Ausgleichsberechtigte gestorben ist (§ 20 Abs. 3 VersAusglG, § 1585 Abs. 1 Satz 3 BGB analog). In diesem Fall verliert die Abtretung einfach ihre Wirksamkeit. Das volle Anrecht steht dem Ausgleichspflichtigen deswegen erst wieder im Folgemonat zur Verfügung.

 

Rz. 125

Bis zur Kenntnis von dem Wegfall der Abtretung kann der Versorgungsträger mit befreiender Wirkung an den Ausgleichsberechtigten (bzw. dessen Erben) leisten (§ 407 BGB, anwendbar wegen § 412 BGB).

 

Rz. 126

Stirbt der Ausgleichs...

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