Rz. 131
Die vierte Form des Ausgleichs ist die Abfindung der Ansprüche nach § 20 VersAusglG bzw. nach § 22 VersAusglG.
1. Grundlagen
Rz. 132
Geregelt ist der Anspruch in §§ 23 f. VersAusglG. Es handelt sich um die Nachfolgeregelungen v.a. zu § 1587l BGB a.F. Weitere Abfindungsmöglichkeiten bestanden bislang nach § 1587m BGB a.F. (beim Tod des Ausgleichspflichtigen, vgl. dazu nun § 31 Abs. 3 VersAusglG) und nach § 1587n BGB a.F. (Anrechnung auf Unterhaltsanspruch). Die letztgenannte Regelung ist ersatzlos weggefallen. § 23 VersAusglG nennt in erster Linie die Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs und seinen Inhalt, § 24 definiert dann die Höhe.
Rz. 133
Ggü. dem früheren Recht haben sich die Regeln über die Abfindung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erheblich verändert: Die möglichen Zielversorgungsträger wurden erheblich ausgeweitet (und den beim externen Wertausgleich bei der Scheidung möglichen Zielversorgungen angeglichen, vgl. § 24 Abs. 2 VersAusglG), für den Anspruch reicht bereits die Zusage des Versorgungsträgers (§ 23 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; der Vertrag braucht also noch nicht geschlossen zu sein, wie das bislang der Fall sein musste, wenn über einen privaten Versorgungsträger ausgeglichen werden sollte) und außerdem wurde endlich klar geregelt, nach welchem Maßstab sich die Höhe der Abfindung zu richten hat (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1).
Rz. 134
Besonders bedeutsam sind die Abfindungsregeln deswegen, weil sie nur an das Bestehen des künftigen Ausgleichsanspruchs anknüpft, ohne dessen Fälligkeit zu verlangen. Die Abfindung ist damit ein gutes Instrument, um den Ausgleich von im Ausgleich bei der Scheidung mangels Ausgleichsreife nicht ausgeglichenen Anrechten bereits weit im Vorfeld zum Rentenbezug endgültig zu regeln und mit seiner Hilfe eigene Versorgungsanrechte zu begründen, die den Ausgleichsberechtigten von dem Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen lösen. Der Anspruch kann schon im Scheidungsverbund geltend gemacht werden. Das reduziert zum einen die Manipulationsmöglichkeiten des Ausgleichspflichtigen und verselbstständigt die Stellung des Ausgleichsberechtigten v.a. auch für den Fall, dass der Ausgleichspflichtige vor dem Ausgleichsberechtigten stirbt. Für den Ausgleichspflichtigen ist die Abfindung u.U. deswegen positiv, weil eine endgültige Lösung der schuldrechtlichen Ausgleichssituation möglich wird, er "nur" Geld verliert und seine eigene Versorgung komplett behält.
Rz. 135
Im Vergleich zu einer vertraglichen Lösung derartiger Konstellationen hat der Weg über § 23 VersAusglG den Vorteil, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ausgleichspflichtige dem Ausgleich durch Abfindung nicht zustimmen muss, sondern dass eine Pflicht besteht, die Abfindung zu bezahlen.
Rz. 136
Negativ für den Ausgleichsberechtigten sind die relativ engen Voraussetzungen des Ausgleichs, v.a. die Zumutbarkeitsklausel des § 23 VersAusglG. Andererseits ist aber gerade diese Voraussetzung ein notwendiger Schutzmechanismus zugunsten des Ausgleichspflichtigen, weil es bei der Abfindung von Versorgungsausgleichsansprüchen immer gleich um sehr hohe Summen geht, die ein Normalverdiener kaum aufzubringen vermag.
Rz. 137
Den Beteiligten steht es frei, über § 23 VersAusglG hinausgehende Abfindungsmöglichkeiten zu vereinbaren oder umgekehrt eine Abfindung für den Fall auszuschließen, dass im Wertausgleich nach der Scheidung auszugleichende Anrechte verbleiben.
2. Voraussetzungen der Abfindung
Rz. 138
Die Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs knüpfen an den Anspruch auf die Ausgleichsrente bzw. die Kapitalzahlung an, sollen sicherstellen, dass der Ausgleichsverpflichtete nicht überfordert wird und sollen verhindern, dass der Ausgleichsberechtigte die Abfindung bestimmungswidrig verwendet.
a) Nicht ausgeglichenes Anrecht
Rz. 139
Die erste Voraussetzung für den Abfindungsanspruch ist, dass ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht, das an sich im Wertausgleich nach der Scheidung auszugleichen wäre. Das kann ein auf Rentenzahlung gerichtetes Anrecht sein (vgl. § 20 VersAusglG, siehe dazu Rdn 30 ff.), aber auch ein Anrecht, das eine Kapitalzahlung vorsieht, aber gleichwohl im Versorgungsausgleich auszugleichen sind (§ 22 VersAusglG, v.a. die Fälle des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, siehe dazu Rdn 31). Besteht das Anrecht aber nicht mehr (etwa, weil es der Ausgleichspflichtige aufgelöst hat), kommt auch kein Abfindungsanspruch mehr in Betracht.
Rz. 140
Ob es sich bei dem nicht ausgeglichenen Anrecht um ein in- oder ausländisches Anrecht handelt, ist gleichgültig. Die Abfindung eignet sich gerade besonders, um bei der Scheidung noch nicht ausgeglichene ausländische Anrechte einer vorzeitigen endgültigen Regelung zuzuführen.
Rz. 141
Praxistipp
Zu beachten ist, dass sich die Voraussetzungen für die Abfindung des ...