Rz. 83

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Vergütungsanspruch des RA zu erfüllen, wenn er keine ordentliche Rechnung erhalten hat. So kann der RA dem Auftraggeber selbstverständlich telefonisch mitteilen, dass seine Vergütung sich in der Angelegenheit auf eine bestimmte Summe belaufe und den Auftraggeber zur Zahlung auffordern. Eine Verpflichtung zur Zahlung ergibt sich aber nicht, weil diese "Rechnung" nicht den Anforderungen aus § 10 RVG entspricht.

 

Rz. 84

Neben § 10 RVG sind noch weitere Anforderungen zu beachten (z.B. Anforderungen nach dem Umsatzsteuerrecht). Diese Anforderungen haben aber regelmäßig auf die Wirksamkeit der Vergütungsberechnung keinen Einfluss. Der RA könnte seine Vergütung einklagen, auch wenn die umsatzsteuerrechtlichen Auflagen an die Erstellung einer Rechnung (z.B. § 14 UStG) nicht erfüllt sind. Auch die Übermittlung der Rechnung kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Im sog. digitalen Zeitalter kann die Rechnung auch elektronisch übermittelt werden. Hierbei sind aber enge Voraussetzungen an die Zulässigkeit dieser Übermittlung vorgegeben.

 

Rz. 85

Nach dem UStG ist eine Rechnung ein Dokument mit dem eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird (§ 14 Abs. 1 UStG i.V.m. § 31 Abs. 1 UStDV). Hierbei muss die Rechnung nicht als Rechnung bezeichnet sein. Ebenso ist es möglich, diese als "Zahlungsaufforderung" zu bezeichnen. Sie könnten Ihre Rechnungen daher mit dem Zusatz überschreiben:

"Zahlungsaufforderung gem. § 10 RVG (§ 14 Abs. 1 UStG, § 31 Abs. 1 UStDV)". Dies ist in der Praxis jedoch völlig unüblich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?