Rz. 46

Hat der RA den Auftrag, wegen einer Geldforderungen zu vollstrecken, bestimmt sich der Wert für die Anwaltsgebühren nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbs. RVG). Der RA muss nicht wegen der gesamten titulierten Forderung beauftragt sein, er kann auch nur wegen einer Teilforderung gegen den Schuldner vorgehen (z.B. um die Kostenforderung zu begrenzen). Bei der Vollstreckung einer Teilforderung bestimmt diese Teilforderung (zuzüglich Nebenleistungen) den Gegenstandswert.

 

Rz. 47

Unter den Nebenforderungen sind besonders die titulierten Zinsen zu verstehen. Diese beeinflussen den Gegenstandswert bis zum Tag der Ausführung der Zwangsvollstreckung. Da der RA dies bei der Erteilung des Auftrags i.d.R. nicht beeinflussen kann (denken Sie nur daran, wie lange es dauert, bis ein Vollstreckungsauftrag durch den Gerichtsvollzieher bearbeitet worden ist), sollten Sie bei großen täglichen Zinsansprüchen Al­ternativberechnungen für den Gerichtsvollzieher beifügen. Dies lohnt sich nur, wenn aufgrund der Höhe des Zinsanspruchs zu erwarten ist, dass sich der Gegenstandswert so verändert, dass eine höhere Vergütung am Beitreibungstag als am Antragstag entsteht.

 

Rz. 48

Der Gegenstandswert wird auch durch die bisher entstandene Anwaltsvergütung beeinflusst, wenn der RA diese geltend macht (oft in Form eines eigenen Titels, wie z.B. KFB, oder gleichzeitige Titulierung im Vollstreckungsbescheid). Die Kosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gerichtsvollziehernachnahmen u.a.) für bisherige Vollstreckungsmaßnahmen erhöhen ebenfalls den Gegenstandswert. Hierzu bedarf es keines besonderen Titels.

 

Rz. 49

 

Beispiel 1:

 
Die Hauptforderung beträgt 10.000,00 EUR
Die Zinsen bis zur Antragstellung 500,00 EUR
Die festgesetzten Kosten 2.500,00 EUR
Die Zinsen auf die festgesetzten Kosten 75,00 EUR
Kosten für bisherige ZV-Maßnahmen 550,00 EUR
Gesamtforderung 13.625,00 EUR

Wegen dieser Forderung beantragt der RA einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Daher beträgt der Gegenstandswert 13.625,00 EUR. Dieser könnte sich noch erhöhen um die weiteren Zinsen. Ein Wechsel in der Tabelle zu § 13 RVG von einer Wertstufe zur nächsten ist nicht zu erwarten, sodass dies hier unerheblich ist.

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