Rz. 50

Wird der Gerichtsvollzieher durch den RA mit der Pfändung eines bestimmten Gegenstandes (Sache, Forderung, sonstiges Recht) beauftragt, so bestimmt der Wert dieses Gegenstandes den Gegenstandswert. Problematisch ist in vielen Fällen die Bestimmung des Wertes des Gegenstandes. Generell (h.M.) wird hierbei der Wert angenommen, der sich nach der Durchführung der Zwangsvollstreckung herausstellt.

 

Rz. 51

Dies führt aber nicht dazu, dass ein Wert von 0,00 EUR anzunehmen ist, wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos blieb, es ist auch nicht nur der Mindestwert von 15,00 EUR gem. § 13 Abs. 2 RVG anzusetzen. Hierzu gibt es bedauerlicherweise in der Rechtsprechung und auch Literatur zum Teil unterschiedlich vertretene Auffassungen. Eine Reduzierung des Gegenstandswertes nach Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung verkennt, dass die Zwangsvollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG keine Erfolgsgebühr ist. Die Gebühr wird unabhängig vom Erfolg geschuldet, sie entsteht mit dem Auftrag. Für eine Reduzierung des Wertes bei Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung lässt sich im Gesetz keine Grundlage finden.

 

Rz. 52

Aus den gleichen Gründen kommt eine Wertreduzierung auch nicht bei Forderungspfändung in Betracht, wenn die Pfändung ergibt, dass die gepfändete Forderung nicht besteht, wertlos ist oder die Pfändung aus anderen Gründen erfolglos bleibt (umstritten, a.A. AG Hamburg-Altona, AGS 2007, 100 ff. m. abl. Anm. von Mock – die Anmerkungen von Mock überzeugen). Es bleibt hier dabei, dass die beizutreibende Forderung den Gegenstandswert bestimmt.

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