Rz. 87

An die Zustimmung des Empfängers zur elektronischen Rechnungsübermittlung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Zwischen RA und Auftraggeber muss lediglich Einvernehmen darüber bestehen, dass der RA die Rechnung elektronisch übermitteln soll.

 

Rz. 88

 

Praxistipp:

Nehmen Sie eine solche Einverständniserklärung in die Allgemeinen Mandatsbedingungen mit auf.

 

Rz. 89

Muster 9.3: Zustimmung des Auftraggebers zur Übermittlung der Rechnung in elektronischer Form

 

Muster 9.3: Zustimmung des Auftraggebers zur Übermittlung der Rechnung in elektronischer Form

Hiermit stimme ich – der Auftraggeber – in Kenntnis der rechtlichen Tragweite dieser Erklärung der ausschließlichen elektronischen Versendung der Berechnungen über die Rechtsanwaltsvergütung an meine hinterlegte E-Mail-Adresse zu. Auf ein etwaiges Widerrufsrecht bin ich von den Rechtsanwälten hingewiesen worden. Ein Widerruf der Einverständniserklärung wird nicht erfolgen.

 

Rz. 90

Die elektronische Übermittlung der Rechnung spart Zeit und Kosten, die bei dem üblichen Versand der Rechnung entstehen. Allerdings hat die elektronische Übermittlung der Vergütungsberechnung einen erheblichen Nachteil. Der RA kann bei elektronischer Übermittlung den Nachweis über den Zugang der Rechnung nicht führen. Dies gelingt ihm aber üblicherweise auch dann nicht, wenn er die Rechnung mit einfacher Post versandt hat. Ein weiterer Nachteil auf Aufraggeberseite liegt darin, dass die Vergütungsberechnung des RA sich nur dann für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eignet, wenn die Rechnung die Bedingungen in § 14 Abs. 3 UStG erfüllt.

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