Rz. 119
Nur der RA kann die Vergütungsberechnung unterzeichnen. Wird die Rechnung von der/dem Rechtsanwaltsfachangestellte/n, der/dem Rechtsfachwirtin/Rechtsfachwirt oder einem sonstigen Dritten unterzeichnet, ist keine wirksame Rechnung erstellt worden. Auf die Möglichkeit einer elektronischen Signatur (s. Rdn 91 ff.) wird verwiesen. Dadurch, dass der RA die Rechnung unterzeichnet, übernimmt er die straf- (§ 352 StGB), standes- und haftungsrechtliche Verantwortung für die Rechnung.
Rz. 120
Ist der RA Partner einer Sozietät o.Ä., dann ist die Unterschrift eines Partners, Sozius oder allgemeinen Vertreters ausreichend (OLG Brandenburg, AnwBl 2001, 306).
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