1. Allgemeines

 

Rz. 83

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Vergütungsanspruch des RA zu erfüllen, wenn er keine ordentliche Rechnung erhalten hat. So kann der RA dem Auftraggeber selbstverständlich telefonisch mitteilen, dass seine Vergütung sich in der Angelegenheit auf eine bestimmte Summe belaufe und den Auftraggeber zur Zahlung auffordern. Eine Verpflichtung zur Zahlung ergibt sich aber nicht, weil diese "Rechnung" nicht den Anforderungen aus § 10 RVG entspricht.

 

Rz. 84

Neben § 10 RVG sind noch weitere Anforderungen zu beachten (z.B. Anforderungen nach dem Umsatzsteuerrecht). Diese Anforderungen haben aber regelmäßig auf die Wirksamkeit der Vergütungsberechnung keinen Einfluss. Der RA könnte seine Vergütung einklagen, auch wenn die umsatzsteuerrechtlichen Auflagen an die Erstellung einer Rechnung (z.B. § 14 UStG) nicht erfüllt sind. Auch die Übermittlung der Rechnung kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Im sog. digitalen Zeitalter kann die Rechnung auch elektronisch übermittelt werden. Hierbei sind aber enge Voraussetzungen an die Zulässigkeit dieser Übermittlung vorgegeben.

 

Rz. 85

Nach dem UStG ist eine Rechnung ein Dokument mit dem eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird (§ 14 Abs. 1 UStG i.V.m. § 31 Abs. 1 UStDV). Hierbei muss die Rechnung nicht als Rechnung bezeichnet sein. Ebenso ist es möglich, diese als "Zahlungsaufforderung" zu bezeichnen. Sie könnten Ihre Rechnungen daher mit dem Zusatz überschreiben:

"Zahlungsaufforderung gem. § 10 RVG (§ 14 Abs. 1 UStG, § 31 Abs. 1 UStDV)". Dies ist in der Praxis jedoch völlig unüblich.

2. Anforderung an die Rechnung gem. § 14 UStG

 

Rz. 86

Gem. § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung, auch eine elektronisch übermittelte, folgende Angaben enthalten (die Darstellung erfolgt unter Berücksichtigung der Erstellung einer Rechnung in einer Anwaltskanzlei. Angaben, die in einer Anwaltskanzlei nicht erforderlich sind, wurden hier nicht aufgezählt):

Name und Anschrift des leistungserbringenden Unternehmers und des Leistungsempfängers (RA);
Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer;
Ausstellungsdatum;
fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer);
Leistungszeitraum;
Zeitpunkt der Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts;
Entgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen;
einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG.

Rechnungen können auf Papier oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers, auf elektronischem Weg übermittelt werden.

3. Zustimmung des Empfängers zur elektronischen Rechnungsübermittlung

 

Rz. 87

An die Zustimmung des Empfängers zur elektronischen Rechnungsübermittlung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Zwischen RA und Auftraggeber muss lediglich Einvernehmen darüber bestehen, dass der RA die Rechnung elektronisch übermitteln soll.

 

Rz. 88

 

Praxistipp:

Nehmen Sie eine solche Einverständniserklärung in die Allgemeinen Mandatsbedingungen mit auf.

 

Rz. 89

Muster 9.3: Zustimmung des Auftraggebers zur Übermittlung der Rechnung in elektronischer Form

 

Muster 9.3: Zustimmung des Auftraggebers zur Übermittlung der Rechnung in elektronischer Form

Hiermit stimme ich – der Auftraggeber – in Kenntnis der rechtlichen Tragweite dieser Erklärung der ausschließlichen elektronischen Versendung der Berechnungen über die Rechtsanwaltsvergütung an meine hinterlegte E-Mail-Adresse zu. Auf ein etwaiges Widerrufsrecht bin ich von den Rechtsanwälten hingewiesen worden. Ein Widerruf der Einverständniserklärung wird nicht erfolgen.

 

Rz. 90

Die elektronische Übermittlung der Rechnung spart Zeit und Kosten, die bei dem üblichen Versand der Rechnung entstehen. Allerdings hat die elektronische Übermittlung der Vergütungsberechnung einen erheblichen Nachteil. Der RA kann bei elektronischer Übermittlung den Nachweis über den Zugang der Rechnung nicht führen. Dies gelingt ihm aber üblicherweise auch dann nicht, wenn er die Rechnung mit einfacher Post versandt hat. Ein weiterer Nachteil auf Aufraggeberseite liegt darin, dass die Vergütungsberechnung des RA sich nur dann für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eignet, wenn die Rechnung die Bedingungen in § 14 Abs. 3 UStG erfüllt.

4. Garantie der Echtheit bei der elektronischen Übermittlung, § 14 Abs. 3 UStG

 

Rz. 91

Nach § 14 Abs. 3 UStG sind bei elektronischer Übermittlung der Vergütungsberechnung die Echtheit der Herkunft der Rechnung und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung zu gewährleisten. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:

mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. mit qualifizierter elektronischer Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder
im EDI-Verfahren (elektronischer Datenaustausch) mit einer zusätzlichen zusammenfassenden Rechnung in Papierform oder in elektronischer Form, wenn diese zusammenfassende Rechnung mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde.
 

Rz. 92

Eine "Signatur" ist nicht gleichzusetzen mit einer handschriftlichen Unterschrift (= Signatur). Üblicherweise ist davon auszugehen, dass beim Unterschriftserfordernis das Schriftstück vom RA (Aussteller) eigenhändig unterschrieben sein muss.

Die eigenhändige Unterschrift ist im elektronischen Rechtsv...

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